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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_617/2007
Urteil vom 17. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen, zuletzt vollzeitlich als Buffetangestellte tätig gewesenen P.________ aufgrund ihrer Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychischer Leiden mit Verfügung vom 26. Januar 2005 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. September 2006 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 %) zugesprochen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 27. Juli 2007 abgewiesen hat,
dass P.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr (ab 1. Mai 2004) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass somit im letztinstanzlichen Verfahren aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder (kantonale) verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG), hingegen unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben hat (Ausnahme: Art. 97 Abs. 2 BGG) und ebenso eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) entfällt,
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff. [Begriff Invalidität]; Art. 28 Abs. 1 IVG der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung [Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs]; Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f. [Invaliditätsbemessung]) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer 50%igen statt von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen,
dass die gerichtliche Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 und Art 16 ATSG), soweit sie sich auf ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt, eine Tatfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) und als solche letztinstanzlich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbar ist ,
dass die vorinstanzliche Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten im Lichte der Akten weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig oder sonstwie mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG zu qualifizieren ist,
dass das kantonale Gericht insbesondere einlässlich und zutreffend begründet hat, weshalb es das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 26. Juli 2006 im Lichte der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352) als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstuft und der dortigen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ausschlaggebendes Gewicht beimisst,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin die in sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener, mithin bundesrechtskonformer Würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) der medizinischen Aktenlage getroffenen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: