BGer 6B_563/2007 |
BGer 6B_563/2007 vom 18.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_563/2007 /rom
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Urteil vom 18. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Niederlassungsgesetz,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 20. April 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die von der Beschwerdeführerin als "Beschwerde gegen das Urteil vom 20. April 2007 Bezirksgericht Brugg" bezeichnete Eingabe wurde dem Bundesgericht von der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau am 28. August 2007 zuständigkeitshalber zur Beurteilung überwiesen. Mangels Gegenberichts wird die erwähnte Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegengenommen (vgl. act. 9 und 10).
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2.
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Mit Beschluss/Strafbefehl des Gemeinderats Birrhard vom 23. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen § 1 des kantonalen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Fr. 200.-- gebüsst. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gerichtspräsidium Brugg mit Urteil vom 20. April 2007 ab. Die vorliegende Beschwerde in Strafsachen richtet sich gegen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich ausschliesslich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, behauptet sie im Ergebnis doch einzig, sich rechtzeitig in der Gemeinde Birrhard angemeldet zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Ebenso wenig werden die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich Nichtanbringen einer Rechtsmittelbelehrung sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend macht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gerichtspräsidium Brugg schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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