BGer 6B_634/2007
 
BGer 6B_634/2007 vom 18.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_634/2007 /rom
Urteil vom 18. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss (Erpressung, Nötigung etc.),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 13./18. September 2006 des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau und der Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau wurde die Voruntersuchung gegen sechs Personen wegen arglistiger bzw. boshafter Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs usw. aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhob die Anzeigestellerin, X.________, Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess den Rekurs mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 im Kostenpunkt gut und auferlegte die gesamten Verfahrenskosten der Voruntersuchung dem Staat; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welches den angefochtenen Beschluss der Anklagekammer aufhob, weil der Genannten die Vernehmlassungen der Angeschuldigten und der Antrag des a.o. Generalprokurators nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (Urteil 1P.83/2007 vom 26. März 2007). Dies wurde nachgeholt und X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Beschluss vom 6. September 2007 wies die Anklagekammer den Rekurs X.________s erneut ab mit der Begründung, die Argumentation im zweiten Schriftenwechsel sei nicht geeignet, die Kammer zu einer anderen materiellen Beurteilung zu führen als im Beschluss vom 28. Dezember 2006. X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin ist weder Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da es sich im Kanton nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte, noch Strafantragstellerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, da es vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches geht. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Soweit es um Delikte geht, die sich wie hier nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nämlich nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist (BGE 120 Ia 157 E. 2d). Im angefochtenen Entscheid wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen oder physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre. Diese macht im Übrigen auch nicht geltend und weist nicht nach, dass sie durch die angeblichen Straftaten irgendwelche körperliche oder psychische Schäden erlitten hat. Ihr kommt mithin keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. Als blosse Geschädigte ist die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2).
Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann aber unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1; 120 I 157 E. 2a/bb). Soweit die Beschwerdeführerin daher Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV als verletzt rügt, ist sie zur Beschwerdeerhebung befugt. Ihre Ausführungen zur angeblichen Befangenheit des Untersuchungsrichters (Beschwerdeschrift, S. 6-9) und zur behaupteten Nichtüberprüfung des zur Anzeige gebrachten Nötigungsvorwurfs (Beschwerdeschrift, S. 18) erschöpfen sich allerdings in weitschweifiger und appellatorischer Kritik. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt nicht. Insofern genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist daher nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: