Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_250/2007
Urteil vom 18. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, Willisauerstrasse 11, 6122 Menznau.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. März 2007.
Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1959, zog sich bei einer Messerstecherei am 27. April 2002 Verletzungen vor allem am Bauch und am Oberkörper zu. Am 17. Oktober 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei, welche ihre Geldleistungen (ab 1. Juli 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad vom 82 %) gemäss rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 wegen Beteiligung an einer Rauferei (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV) um 50 % kürzte. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle S.________ ab 1. April 2003 eine bis 31. Januar 2004 befristete halbe Invalidenrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 fest und lehnte gleichzeitig des Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der S.________ eine unbefristete ganze Rente ab 1. April 2003 beantragen liess, mit Entscheid vom 23. März 2007 in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter gewährte es S.________ für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung (Ziff. 2 des Dispositivs) und sprach ihm für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zu (Ziff. 3 des Dispositivs).
C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde mit dem Antrag, die Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es sei die Richtigkeit des Einspracheentscheids zu bestätigen. Weiter beantragt die IV-Stelle, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
2.
Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) blieb unangefochten. Damit hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen.
3.
Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids lautet auf Rückweisung und ist als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren (vgl. das zur Publikation in BGE 133 V bestimmte Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 4.2). Er kann daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. das zur Publikation in BGE 133 V bestimmte Urteil I 126/07 vom 6. August 2007, E. 1.1). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme, die restriktiv anzuwenden ist (BGE 118 II 91 E. 1b S. 92). Denn der Normzweck dieser Bestimmung liegt nebst der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands darin zu verhindern, dass sich das Bundesgericht mehrmals mit der gleichen Streitsache zu befassen hat. Ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (vgl. Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 8 zu Art. 93). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nur vor, wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (zur Publikation in BGE 133 V bestimmtes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 5.2.2, BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317).
3.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Eintretensfrage auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb ein Ausnahmefall nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll. Sie beruft sich weder auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil noch auf die Möglichkeit eines sofortigen Endentscheides bei Gutheissung. Dass die Vorinstanz, welche die Sache wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung an die Beschwerdeführerin zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen hat, ihr materielle Vorgaben gemacht hätte, wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht der Fall (vgl. E. 3d des angefochtenen Entscheides). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. E. 1).
4.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: