BGer 2C_207/2007 |
BGer 2C_207/2007 vom 19.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_207/2007/leb
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Urteil vom 19. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
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vom 21. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der ecuadorianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1974) heiratete am 11. Dezember 2001 in Quito (Ecuador) die Schweizer Bürgerin BB.________ (geb. 1978) und reiste am 18. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt verlängert bis zum 17. Februar 2004) zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 1. Dezember 2002 gaben die Ehegatten die eheliche Wohngemeinschaft auf.
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Aus verschiedenen Beziehungen hat A.________ sechs zwischen 1992 und 2001 geborene Kinder, wovon zwei in Ecuador und eines in den Vereinigten Staaten von Amerika leben. Der Aufenthaltsort seiner weiteren Kinder ist ihm offenbar nicht bekannt.
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Von März 2003 bis März 2004 lebte A.________ mit der Schweizer Bürgerin C.________ zusammen. Aus dieser Beziehung ist am 31. Dezember 2003 der Sohn D.________ hervorgegangen, für den das Sorgerecht der Mutter zugesprochen wurde. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 6. Juli 2004 wurde A.________ wegen mehrfacher Drohung gegenüber seiner ehemaligen Partnerin C.________ mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Im Sommer 2005 räumte ihm die Vormundschaftsbehörde hinsichtlich seines Sohnes D.________ ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen während weniger Stunden ein.
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B.
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Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Im Übrigen habe A.________ zu Klagen Anlass gegeben und Leistungen der öffentlichen Fürsorge beantragen müssen. Gegen die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung rekurrierte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. September 2005 wurde die Ehe von A.________ mit B.________ geschieden.
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Der Regierungsrat wies den Rekurs betreffend Aufenthaltsbewilligung mit Beschluss vom 13. September 2005 ab, soweit er nicht gegenstandslos war. A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2007 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007 aufzuheben und den Regierungsrat anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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1.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde am 1. September 2005 geschieden. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann somit nicht mehr geltend gemacht werden. Da die Ehe bis zur Scheidung weniger als fünf Jahre gedauert hat, konnte der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erwerben, was das weniger weit gehende Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).
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Der Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Ecuador vom 22. Juni 1888 (SR 0.142.113.271) verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f.; 127 II 177 E. 2b S. 180; 110 Ib 63 E. 2a S. 66).
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Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat der Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es die erwähnten Garantien verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211). Da sein minderjähriger Sohn D.________ Schweizer Bürger ist und der Beschwerdeführer die familiäre Beziehung zu ihm aufrecht hält, kann er sich auf einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK; SR 0.107), worauf sich der Beschwerdeführer zusätzlich beruft, ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Bewilligungsansprüche (vgl. Urteile 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 1.2, 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 3a).
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer neuen Beziehung eine am 19. Februar 2007 geborene Tochter hat, sowie die Bestätigung der Kindesanerkennung nach der Geburt vom 9. Mai 2007 und das Schreiben der Kindsmutter vom 10. Mai 2007 unbeachtlich sind.
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2.
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2.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24f.). In der Regel kann sich im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen, der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind weilt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, was regelmässig erfordert, dass dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umgestaltet werden. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus gefolgert, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kind in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten"; vgl. Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).
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2.2 Der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Sohn des Beschwerdeführers lebt mit seiner Mutter zusammen, unter deren elterlicher Sorge er steht. Die streitige fremdenpolizeiliche Massnahme betrifft demzufolge lediglich das vom Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht. Dieses beschränkt sich auf wenige Stunden alle zwei Wochen unter Begleitung. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bloss während den ersten zwei Monaten nach der Geburt des schweizerischen Sohnes mit diesem in Wohngemeinschaft gelebt und pflegt erst ab Oktober 2004 Kontakt zu ihm. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, fällt zudem auf, dass er im Sommer 2005 eine Besuchsregelung durch die Vormundschaftsbehörde verlangte, als er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen musste. Er bringt jedenfalls nichts vor, was auf eine mehr als normale Vater-Sohn-Beziehung hindeuten würde.
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Der Schluss der Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung, ist somit nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Ecuador aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende Bedeutung zu. Dies um so mehr, als von seiner Anwesenheit in Ecuador andere seiner Kinder profitieren können, zu denen die Kontaktpflege von der Schweiz aus ebenso schwierig ist. Zudem wurde er wegen mehrfacher Drohung gegenüber der Mutter seines schweizerischen Sohnes zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt, weshalb auch von einem tadellosen Verhalten nicht die Rede sein kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sind demzufolge nicht erfüllt. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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