Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_68/2007
Urteil vom 19. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
F.________ (geboren 1957) arbeitete seit 1. Februar 1990 mit einem Vollzeitpensum in der Firma Z.________ in X.________. Im Dezember 2000 meldete sie sich wegen Knie- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 5. September 2002 sprach ihr die IV-Stelle Luzern gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Seit Februar 2004 blieb sie, vollständig arbeitsunfähig geschrieben, dem Arbeitsplatz fern. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 löste die Gemeinde X.________ das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2005 auf. Am 5. September 2005 stellte F.________ ein Gesuch um Rentenrevision, da sie seit Februar 2004 unter starken Kopfschmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit von Kopf und Armen, Rückenschmerzen und Schwindelanfällen leide. Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. Oktober 2005, eines Arztzeugnisses des Schweizer Paraplegiker-Zentrums Nottwil vom 16. Juni 2005 und eines Berichts des Dr. med. K.________, FMH Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, vom 29. Dezember 2005 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, mit den eingereichten medizinischen Unterlagen seien keine neuen Tatsachen und keine objektiven pathologischen Befunde ausgewiesen, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. März 2006 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2007 ab.
C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Rentenrevisionsgesuch einzutreten, dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseits zu prüfen und anschliessend über ihren Anspruch auf eine höhere Invalidenrente zu entscheiden.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. - Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 lässt F.________ eine Antwort auf die Stellungnahme der IV-Stelle einreichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen Platz greift.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.2 Sachverhaltsfeststellungen sind Feststellungen aufgrund eines Beweisverfahrens, namentlich auch Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie z.B. was jemand wusste oder nicht wusste (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 12 zu Art. 97; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Rechtsfragen sind demgegenüber das richtige Verständnis von Rechtsbegriffen und die Subsumption des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 13 zu Art. 97).
3.
3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV, in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung, AS 2004 743). Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Weil die Gesetz gebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) einschliesslich der auf Verordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte - hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne substanzielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben (SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1). Die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene, hier anwendbare Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV (AS 2004 743) hat insofern nichts geändert, als hinsichtlich der Revision der Invalidenrente nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil M. vom 23. Mai 2006, I 896/05, E. 2.1).
3.3 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck haben die in E. 3.1 und 3.2 skizzierten Revisionen, worunter das Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision, nichts geändert. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie, wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen, u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rentenrevision vom 5. September 2005 zu Recht nicht eingetreten ist (Verfügung vom 2. Februar 2006, bestätigt im Einspracheentscheid vom 9. März 2006).
4.1 Prozessthema bildet die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich der Grad der Invalidität seit der Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 5. September 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. März 2006 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Rechtlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, welche Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Neuanmeldung heranzuziehen und wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 19. Dezember 2006, I 692/06 E. 3.1).
4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht hat für den Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 5. September 2002 unwidersprochen und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Kniebeschwerden links gelitten habe. Im Bericht vom 9. August 2001 habe Dr. med. T.________, Kantonsspital S.________, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Monarthritis Knie links unklarer Aetiologie und persistierende Beschwerden bei beginnender Gonarthrose links gestellt. Den Gesundheitszustand habe er damals als stationär bis sich verschlechternd beurteilt. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzproblematik habe er die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf mindestens 50 % geschätzt. Eine Arbeitsunfähigkeit im gleichen Umfang habe auch Dr. med. A.________, Leitender Arzt Rheumatologie des Kantonsspitals S.________ im Bericht vom 15. September 2000 bescheinigt. Im Arztbericht vom 6. Februar 2001 (recte: 19. Juni 2001) habe auch die Hausärztin Dr. med. B.________ wegen Kniebeschwerden links eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt, und zwar rückwirkend ab 3. Februar 2000 bis auf weiteres. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen sei die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 5. September 2002 davon ausgegangen, es sei der Beschwerdeführerin möglich, ihre angestammte vorwiegend stehende Tätigkeit in der Wäscherei/Lingerie noch halbtags auszuüben. Unter Berücksichtigung eines Einkommens ohne Behinderung von Fr. 51'220.- und eines Einkommens mit Gesundheitsbeeinträchtigung von Fr. 25'610.- habe die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt, der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2001 ergab.
4.2.2 Im Revisionsgesuch vom 5. September 2005 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit Februar 2004 bei ihrer Hausärztin Dr. med. B.________ wegen einer Diskushernie in Behandlung sowie seit Juni 2004 bei Dr. med. D.________, Oberarzt am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil. Sie machte geltend, sie leide an starken Kopfschmerzen, beschränkter Beweglichkeit des Kopfes und der Arme, an Rückenschmerzen sowie an Schwindelanfällen. Mit dem Gesuch reichte sie unter anderem ein Schreiben der Gemeinde X.________ vom 31. Mai 2005 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ein Arztzeugnis des Schweizer Paraplegiker-Zentrums für den Arbeitgeber vom 16. Juni 2005 ein. Daraufhin zog die IV-Stelle von der Taggeldversicherung der Gemeinde X.________ einen Untersuchungsbericht des Dr. med. L.________ vom 25. Oktober 2005 und einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 29. Dezember 2005 bei. Im Anschluss daran trat sie auf das Gesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2006 nicht ein mit der Begründung, mit dem neuen Gesuch sowie den eingereichten medizinischen Unterlagen seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht und es seien keine objektiven pathologischen Befunde, welche für eine Verschlechterung sprechen, ausgewiesen.
In der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin vor, neben der Verschlechterung des Gesundheitszustandes in mehrfacher Hinsicht hätten sich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert, weil das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende August 2005 aufgelöst worden sei. Ferner machte sie geltend, dass die IV-Stelle von der Taggeldversicherung bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese ihr seit Februar 2004 Krankentaggelder ausrichte.
4.2.3 Im Einspracheentscheid vom 9. März 2006 führte die IV-Stelle aus, aufgrund eines Vergleichs der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte mit der Beurteilung im seinerzeitigen Rentenzusprechungsverfahren müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft betrachtet werden. Einzig das Attest des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 16. Juni 2005 bescheinige eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 %, wobei eine Begründung dafür fehle. Es sei deshalb nicht ersichtlich, worauf sich diese Arbeitsunfähigkeit abstützen soll. Mit der von Dr. med. L.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer leichten Tätigkeit werde die Einschätzung anlässlich des seinerzeitigen Abklärungsverfahrens bestätigt. Nachdem auch die Radiologieberichte keine wesentlichen relevanten neuen Befunde geliefert hätten, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden.
4.3 Das kantonale Gericht ging in Würdigung der ärztlichen Berichte, namentlich gestützt auf die Untersuchungen des Dr. med. L.________, davon aus, objektiv seien keine neuen medizinischen Befunde nachgewiesen, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darlegen würden. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, seit 2004 unter dauernden Kopfschmerzen und Rückenbeschwerden zu leiden. Die fachspezifischen Abklärungen hätten jedoch keine Anhaltspunkte für objektive Befunde ergeben, welche die geklagten, therapieresistenten Beschwerden zu erklären vermöchten. Subjektive Schmerzangaben allein genügten nicht, um eine wesentliche Tatsachenänderung medizinischer Befunde glaubhaft zu machen. Was die zumutbare Leistungsfähigkeit betreffe, attestiere Dr. med. L.________ nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte Arbeit in der Wäscherei oder eine andere leichtere Tätigkeit. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Schweizer Paraplegiker-Zentrum und durch das im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Zeugnis der Hausärztin Dr. med. B.________ vom 7. September 2006 könne nicht abgestellt werden. Das Zeugnis des Schweizer Paraplegiker-Zentrums enthalte keine medizinisch nachvollziehbare Begründung. Die Diagnosen der Hausärztin unterschieden sich nicht wesentlich von den bereits bekannten Diagnosen, wie sie von Dr. med. L.________ beschrieben würden. Die Einschätzung der Hausärztin, wonach die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sei, sei aufgrund des medizinischen Korrelats für die geklagten Beschwerden nicht nachvollziehbar. In beweismässiger Hinsicht sei dem medizinischen Bericht des Spezialarztes im übrigen in aller Regel stärkeres Gewicht beizumessen als jenem des Hausarztes (Hinweis auf BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Was die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffe, sei eine solche ebenfalls nicht glaubhaft dargetan. Aus dem Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2005 gehe nicht hervor, aus welchen Gründen die Gemeinde X.________ das Arbeitsverhältnis beendigt habe. Dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre, lasse sich diesem Schreiben jedenfalls nicht entnehmen. Da sich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit nicht nach der Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich orientiere, sondern nach der verbleibenden Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (Hinweis auf BGE 130 V 346 E. 3.2.1), sei der Verdienst am angestammten Arbeitsplatz für das Invalideneinkommen gerade nicht massgebend. Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % sei die Beschwerdeführerin zumutbarer Weise in der Lage, entweder in ihrem früheren Beruf oder in einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen, das den Anspruch auf eine höhere Rente ausschliesse.
4.4
4.4.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 323, Anmerkung 27).
4.4.2 Angesichts dieser herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass haben IV-Stelle und kantonales Gericht einen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung gestellt und damit Bundesrecht verletzt. Die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 2002 erfolgte, wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat, allein wegen den Kniebeschwerden. Aus den ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seither an zusätzlichen Rückenbeschwerden leidet, wobei auch die Diagnose einer Diskushernie gestellt wird. Ab Februar 2004 war die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig geschrieben und bezog Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung. Per Ende August 2005 kam es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit zur Beendigung der Anstellung geführt hat, auch wenn dies nicht aus dem allgemein gehaltenen Kündigungsschreiben hervorgeht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 5. September 2002 der Einkommensvergleich allein aufgrund der mit einem hälftigen Pensum weitergeführten Tätigkeit an der bisherigen Arbeitsstelle vorgenommen wurde und die Beschwerdeführerin damals, wie diese zu Recht geltend macht, einen höheren Lohn als den Median der Tabellenlöhne erzielte. In erwerblicher Hinsicht ist überdies in Betracht zu ziehen, dass im Falle des krankheitsbedingten Verlusts der Arbeitsstelle das zumutbare Invalideneinkommen gestützt auf die Lohntabellen zu ermitteln wäre und sich auch die Frage eines Leidensabzuges stellen könnte. Aufgrund aller Umstände hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass in den drei Jahren seit der Rentenzusprechung in gesundheitlicher und/oder in erwerblicher Hinsicht Änderungen eingetreten sind, die einen Invaliditätsgrad von 60 % (Dreiviertelsrente) oder 70 % (ganze Rente) zur Folge haben könnten. Die Sache geht daher zurück an die IV-Stelle, damit sie das Rentengesuch vom 5. September 2005 materiell prüfe.
5.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007 und der Einspracheentscheid vom 9. März 2006 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit diese materiell auf das Rentenrevisionsgesuch vom 5. September 2005 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer