BGer 12T_4/2007 |
BGer 12T_4/2007 vom 22.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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12T_4/2007 /bru
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Entscheid vom 22. Oktober 2007
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter Aeschlimann, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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Anzeiger
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X._______,
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Anzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 im Revisionsverfahren
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E-5106/2006.
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In Erwägung,
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dass X._______ mit Eingabe vom 30. September 2007 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Revisionsurteil vom 4. September 2007 eingereicht hat,
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dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2007 im Revisionsverfahren E-5106/2006 ein Urteil gefällt hat,
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dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die Eingabe daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet wird,
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dass die Frage der Spruchkörperbildung grundsätzlich aufsichtsrechtliche Aspekte aufweisen kann,
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dass die vom Anzeiger beanstandete Norm von Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsreglements (VGR, SR 173.320.1), wonach jedes Mitglied des Spruchkörpers eine Fünferbesetzung beantragen kann, indessen die gesetzliche Besetzungsregel von Art. 21 Abs. 2 VGG ergänzt und daher keinesfalls Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geben kann,
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dass die Mitwirkung von Richtern und Richterinnen am Revisionsverfahren, die bereits am Verfahren beteiligt waren, das revisionsweise überprüft wird, der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis entspricht und die entsprechende Rechtsverweigerungs-Anzeige daher offensichtlich unbegründet ist, so dass die Frage offengelassen werden kann, inwieweit die konkrete Besetzung der Richterbank aufsichtsrechtlich überhaupt relevant sein kann,
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dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, weil dieses die Vollstreckung des beanstandeten Urteils nicht hemmen kann,
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dass das eventualiter gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung daher unzulässig ist,
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dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,
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dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf,
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dass der Rechtsvertreter des Anzeigers bei wiederholter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige mit Kostenauflage für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren (Art. 63 VwVG; Art. 10 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0) und gegebenenfalls mit Ordnungsbusse (in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG) zu rechnen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
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dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch die Androhung einer Kostenauflage und einer Disziplinarmassnahme im Wiederholungsfall durch diesen Entscheid betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2007
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Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Verwaltungskommission
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Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär:
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