BGer 2C_562/2007 |
BGer 2C_562/2007 vom 22.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_562/2007 /leb
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Verfügung vom 22. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn,
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Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
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Kantonales Steuergericht Solothurn,
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Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Staats- und Bundessteuer 2004,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Eingabe von X.________ vom 8. Oktober 2007, worin er erklärt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2007 erheben zu wollen und hierfür um Verlängerung der Frist ersucht,
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in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 2007, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden und er die Beschwerde bis zum 22. Oktober 2007 kostenlos zurückzuziehen könne,
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in die schriftliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober (Postaufgabe 15. Oktober) 2007,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG),
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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