BGer 6B_516/2007
 
BGer 6B_516/2007 vom 22.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_516/2007 /rom
Urteil vom 22. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens wegen qualifizierter Veruntreuung usw.; Rückweisung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit untersuchungsrichterlicher Schlussverfügung vom 13. Februar 2004 wurde das Verfahren betreffend X.________ und fünf Mitbeschuldigte zur Beurteilung an das Amtsgericht Olten-Gösgen überwiesen. Nachdem die Schlussverfügung von der Amtsgerichtspräsidentin als ungenügend zurückgewiesen wurde, erfolgte am 14. April 2004 eine erneute Überweisung.
B.
Am 12. Dezember 2006 beschloss das Amtsgericht Olten-Gösgen das Verfahren gegen X.________ betreffend mehrfacher qualifizierter Veruntreuung oder Gehilfenschaft dazu sowie evtl. mehrfachen Betrugs oder Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1995, einzustellen.
C.
Eine gegen diesen Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Oberstaatsanwalts hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 9. Juli 2007 teilweise gut. Es hob den angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück an das Amtsgericht Olten-Gösgen.
D.
Dagegen erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil vom 9. Juli 2007 in Bestätigung des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2006 aufzuheben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids ist vom Grundsatz auszugehen, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001, S. 4331). Zwischenentscheide betreffend Fragen, die dem Bundesgericht auch noch später, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid, unterbreitet werden können, sind deshalb nur ausnahmsweise und unter den genannten engen Voraussetzungen anfechtbar.
1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, mit dem das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen, sondern der ersten Instanz zur erneuten Beurteilung übertragen wird. Es liegt somit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vor (vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.3).
1.3 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Nachzuweisen ist daher ein Nachteil rechtlicher Natur. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Rückweisung zur Neubeurteilung an die erste Instanz keinen rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4; 115 Ia 311 E. 2c).
1.4 Ebenso wenig liesse sich mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeiführen. Hiesse das Bundesgericht die Beschwerde gut, würde grundsätzlich bloss das obergerichtliche Rückweisungsurteil aufgehoben. Ein Endentscheid wäre damit noch nicht vorgezeichnet. Das Obergericht überlässt es ausdrücklich der ersten Instanz, die Angelegenheit entweder zur erneuten Verbesserung der Anklageschrift an die Anklagebehörde zurückzuweisen oder einen Entscheid in der Sache zu fällen (angefochtenes Urteil S. 15). Die Gutheissung würde lediglich zu einem Endentscheid führen, wenn das Bundesgericht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - gleichzeitig mit der Aufhebung des vorinstanzlichen den erstinstanzlichen Einstellungsbeschluss bestätigte. Für einen solchen reformatorischen Verfahrenseinstellungsentscheid fehlt es vorliegend jedoch nicht nur an liquiden Verhältnissen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 7.2). Als oberste Recht sprechende Behörde wacht das Bundesgericht vornehmlich über die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 95 BGG). Es ist deshalb nicht seine Aufgabe, eine Anklageschrift gemäss den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.
1.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Zwischenentscheid mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteilen sowie angesichts der Unmöglichkeit, sofort einen Endentscheid herbeizuführen, als untaugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: