BGer 9C_433/2007
 
BGer 9C_433/2007 vom 22.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_433/2007
Urteil vom 22. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Marktgasse 6, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 19. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerbsbezogenen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt den Rentenanspruch mangels Invalidität ab (Verfügung vom 26. September 2006).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 23. April 2007).
C.
A.________ lässt Beschwerde einreichen und beantragen, in Aufhebung von angefochtenem Entscheid und strittiger Verfügung sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem lässt sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
D.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 13. September 2007 ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar an somatischen und psychischen Beschwerden (im Wesentlichen Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheibenvorfall, Kopfschmerzen, Asthma, somatoforme Schmerzstörung respektive Fibromyalgie mit [abgesehen von kurzzeitigen Akutphasen] leichtgradigen depressiven Verstimmungen) leidet, deswegen aber - in dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeiten - in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. zu Art. 105 Abs. 2 OG BGE 132 V 393). Auf die in allen Teilen zutreffende Begründung wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei namentlich wegen der Rückenschmerzen nicht mehr in der Lage, Haushaltarbeiten zu verrichten. Die Vorinstanz hat indes festgestellt, dass körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind. Etwas anderes geht auch nicht aus dem Bericht des Hausarztes Dr. D._______ und der mit diesem praktizierenden Psychologin Frau H.________, vom 21. November 2006 hervor. Die dort ausgewiesene vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen des physischen Leidens wird auf die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bezogen und nicht auf leidensangepasste Tätigkeiten, wie sie dem anrechenbaren Invalideneinkommen zugrunde zu legen sind. Hinsichtlich solcher Verweisungstätigkeiten hat das kantonale Gericht zu Recht ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese, wie von der Versicherten geltend gemacht, nur noch in einem geschützten Rahmen möglich sein sollten.
2.2.2 Was die psychische Seite des Leidens angeht, hat die Vorinstanz festgehalten, dass die gezeigte Symptomatik als unmittelbare Reaktion auf psychosoziale Faktoren (namentlich finanzielle und familiäre Belastungen, Kränkung am früheren Arbeitsplatz) erscheint, denen kein Krankheitswert zukommt. Die Beeinträchtigungen rühren somit nicht von einer Schädigung der (allein versicherten) psychischen Integrität her, sondern sind im Wesentlichen direkt auf die oben erwähnten psychosozialen Belastungen zurückzuführen. Es ist nicht erstellt, dass diese Faktoren zur Entstehung eines verselbständigten Gesundheitsschadens geführt hätten (dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Unabhängig von der Frage des versicherten Risikos hat die Vorinstanz die medizinischen Akten jedenfalls nicht in dem Sinne unvollständig oder offensichtlich unrichtig erfasst, dass die dort ausgewiesene Einschränkung mit dem Schluss auf vollständige Arbeitsfähigkeit unvereinbar wäre.
2.3 Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht wesentlich beeinträchtigt, entfällt von vornherein eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: