Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_235/2007 /fun
Urteil vom 23. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Bezirksgericht Dielsdorf, Haftrichter, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Protokollberichtigung,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 20. Dezember 2004 wurde X.________ vom Haftrichter des Bezirkes Dielsdorf einvernommen. In der Folge stellte der Angeschuldigte ein Protokollberichtigungsbegehren, welches von der ersten Instanz abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 einen Rekurs teilweise gut und wies die Akten zur neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 wies der Haftrichter des Bezirkes Dielsdorf das Protokollberichtigungsbegehren erneut ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. September 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, die gemäss dem angefochtenen Beschluss zur Abweisung des umstrittenen Begehrens um Protokollberichtigung führen. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben sollte, als es den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat. Demzufolge ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG oder allenfalls um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG handelt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Haftrichter, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: