BGer 1C_352/2007 |
BGer 1C_352/2007 vom 23.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_352/2007 /fun
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Urteil vom 23. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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- Y.________,
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- Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Gemeinde Disentis/Mustér, Via Cons 2,
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7180 Disentis/Mustér, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Otmar Bänziger,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
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4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 11. September 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Urteil vom 11. September 2007 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
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Gegen dieses ihm am 18. September 2007 eröffnete Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 17. Oktober (Postaufgabe: 18. Oktober) 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
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Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
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Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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3.
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Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
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Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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