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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_560/2007 /leb
Urteil vom 23. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, c/o Obergericht
des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 31. August 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1965) wurde am 27. Juni 2003 für die Sprachen Bengalisch, Hindi, Urdu, Punjabi sowie Englisch ins Zürcher Dolmetscherverzeichnis eingetragen (Zürcher Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 [211.17]). Am 4. April 2006 ordnete der Ausschuss der Fachgruppe Dolmetscherwesen an, dass seine Sprachkenntnisse in Englisch zu überprüfen seien, was am 29. Mai 2006 am Institut für Übersetzen und Dolmetschen der Hochschule Winterthur geschah. Dieses kam zum Schluss, dass X.________ sich weder in Deutsch noch in Englisch als Übersetzer zureichend auszudrücken vermöge, weshalb er in diesen Sprachen nicht als Dolmetscher empfohlen werden könne. In der Folge wurde X.________ am 21. März 2007 für die englische Sprache mit sofortiger Wirkung aus dem Dolmetscherverzeichnis gestrichen, was die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf Rekurs hin am 31. August 2007 bestätigte.
1.2 X.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2007, diesen Entscheid aufzuheben, auf seine Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis zu verzichten und die ungünstigen Unterlagen der Prüfung vom 29. Mai 2006 aus den ihn betreffenden Akten zu entfernen; eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben "und die Prüfung unter sachgerechten und praxisbezogenen Bedingungen an einer neutralen Institution zu wiederholen". Das bundesgerichtliche Verfahren sei solange zu sistieren, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich über die bei ihm eingereichte Beschwerde befunden habe; hernach sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; in der Zwischenzeit sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide unzulässig über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen stellen, welche das Bundesgericht nicht frei überprüfen kann und soll. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben (vgl. BGE 132 II 257 E. 3 S. 262 ff.) bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 betreffend Prüfungsarbeiten). Art. 83 lit. t BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben (Urteile 2C_187/2007 vom 16. August 2007, E. 2.1, und 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007, E. 2). Soweit dadurch rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden, steht gegen entsprechende kantonale Entscheide die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG), womit für den Betroffenen - im Hinblick auf die von der Sache her so oder anders beschränkte Überprüfungsbefugnis - ein hinreichender verfassungsrechtlicher Schutz gewahrt bleibt.
2.2 Der Beschwerdeführer ist am 4. April 2006 aufgefordert worden, sich einer mündlichen Prüfung in den Sprachen Deutsch und Englisch zu unterziehen, nachdem seine Arbeit bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen beanstandet worden war. Da er die Prüfung nicht bestand, wurde er für die englische Sprache aus dem Dolmetscherregister gestrichen. Der angefochtene Entscheid bildet eine unmittelbare Folge des negativen Prüfungsausgangs, den der Beschwerdeführer kritisiert. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb unzulässig; dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit der Dolmetscherverordnung als solche in Frage stellt und eine entsprechende inzidente Normenkontrolle der Regelung des Dolmetscherverzeichnisses verlangt: der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG gilt sachbereichsbezogen und ist nicht rügeabhängig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Beurteilung seiner Eingabe haben könnte (vgl. Art. 89 BGG), nachdem er gerade nicht von der auf der Dolmetscherverordnung beruhenden Liste gestrichen werden will.
3.
3.1 Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der Artikel 72 - 89 BGG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht; dessen Entscheid steht noch aus, braucht indessen nicht abgewartet zu werden, da auf die vorliegende Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann:
3.2 Nach Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot verschaffen für sich allein praxisgemäss kein solches; zu den entsprechenden Verfassungsrügen ist eine Partei bloss legitimiert, wenn sie sich auf eine kantonale Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt. Ist dies nicht der Fall, kann sie lediglich - aber immerhin - eine Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt; die aufgeworfene Problematik darf jedoch auch in diesem Fall nicht (indirekt) zu einer Überprüfung der Sache selber führen ("Star"-Praxis; BGE 133 I 185 ff.). Der Beschwerdeführer hat seine Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde darzutun, soweit sie nicht augenfällig ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251); zudem muss er im Einzelnen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es - wie früher bereits bei der staatsrechtlichen Beschwerde - nicht ein (BGE 2C_224/2007 vom 10. September 2007, E. 3.2).
3.3
3.3.1 Nach § 7 der vom Regierungsrat und dem Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte erlassenen Zürcher Dolmetscherverordnung führt die Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen ein "Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können". Steht im Einzelfall keine registrierte Person zur Verfügung, kann eine solche nicht innert nützlicher Frist aufgeboten werden oder liegen sonstige besondere Umstände vor, sind Aufträge zu den gleichen Bedingungen auch an nicht registrierte Personen möglich, sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen als gegeben erachtet. Die Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis begründet weder ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und den Behörden, noch verschafft sie einen Anspruch auf Erteilung von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 der Dolmetscherverordnung); selbst wer an sich für die Aufnahme in die Liste geeignet erscheint, hat keinen Anspruch hierauf (§ 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung).
3.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt damit gestützt auf das einschlägige kantonale Recht über kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, weshalb er sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot berufen kann. Der Umstand, dass registrierte Personen, welche sich über ihre Fähigkeiten ausgewiesen haben, bei der Auftragserteilung von den Behörden bevorzugt behandelt werden (können), bildet ausschliesslich ein tatsächliches Interesse daran, nicht von der staatlichen Dolmetscherliste gestrichen zu werden. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Prüfungsinhalte, welche über das "für die Gerichtsdolmetscher Erforderliche" hinausgingen, und die Prüfungsbedingungen, welche es ihm nicht erlaubt hätten, "sich zu verbessern", doch erschöpfen sich seine Vorbringen diesbezüglich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit er geltend macht, der Prüfungsausschuss sei befangen gewesen, da das Institut für Übersetzen und Dolmetschen der Hochschule Winterthur selber einen Ausbildungsgang anbiete und deshalb ein Interesse daran habe, dass keine Dritten zugelassen würden, hätte er dies beanstanden müssen, als er zur Prüfung aufgeboten wurde; seine entsprechende Rüge ist heute verspätet (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3).
4.
4.1 Auf die vorliegende Eingabe ist somit weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Dies kann ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder weiterer Instruktionsmassnahmen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: