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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_604/2007 /bnm
Urteil vom 23. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 29. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin auf ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen, da sie auf richterliche Anordnung ihre Unterkunft in einem leer stehenden Hotel verlassen musste und bei ihrer Mutter wohnen wollte; diese fühlte sich derart bedroht, dass sie die Polizei rief. Mit Urteil vom 4. September 2007 wies der Einzelrichter des Bezirks Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung der Beschwerdeführerin ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil ab (act. 2). Mit einer als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommenen Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Entlassung aus der Klinik (act. 1).
2.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB).
2.1 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts leidet die Beschwerdeführerin nach Auffassung des von der ersten Instanz beigezogenen Sachverständigen an einer ..., welches vor allem darin bestehe, dass die Beschwerdeführerin vermutlich weiterhin wahnhafte religiöse Auffassungen habe und aktuell der Auffassung sei, ein Wohnrecht bei ihrer Mutter zu haben, die eine Verbrecherin sei. Anlässlich ihrer letzten Hospitalisation von Mitte Oktober 2002 bis Mitte Februar 2003 lautete die Diagnose auf "...". Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann der Beschwerdeführerin die notwendige Fürsorge und Betreuung nur in einer Anstalt gewährt werden, wobei die gewählte Klinik als geeignet bezeichnet wird. Nach Auffassung des Gutachters und der behandelnden Ärztin der Klinik besteht für die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung Selbstgefährdung; ferner wird auch erhebliche Fremdgefährdung (der Mutter der Beschwerdeführerin) bejaht, da sich die Beschwerdeführerin darauf fixiert hat, die Wohnung der betagten Mutter zu erben, bzw. zu übernehmen. Die Mutter fühlte sich von ihrer Tochter bedroht (act. S. 3 f.).
3.
Die Beschwerdeführerin geht in ihren Ausführungen nicht auf die Argumentation des angefochtenen Beschlusses ein und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Daher ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen erweist sich die Einweisung und Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mit Art. 397a Abs. 1 ZGB vereinbar.
4.
Aufgrund der Verhältnisse des konkreten Falles wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: