Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_224/2007
Urteil vom 23. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
P.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch O.________ GmbH,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene P.________ ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung. Am 7. Februar 2006 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des Dr. med. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Februar 2006 ein. Weiter führte sie am 19. April 2006 in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin des Versicherten mit diesem, seiner Ehefrau und seinem Vertreter eine Abklärung durch (Bericht vom 8. Mai 2006). Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab.
B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid auf und wies die IV-Stelle an, im Sinne der Erwägungen zu verfahren (Entscheid vom 22. März 2007).
C.
Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte reicht am 24. September 2007 einen Bericht des Dr. med. R.________ vom 19. September 2007 ein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende kantonale Rückweisungsentscheid vom 22. März 2007 kann unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteile I 126/07 vom 6. August 2007, E. 1.1, und 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E. 4.2).
2.2 Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt, wenn der Rückweisungsentscheid durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (erwähnte Urteile I 126/07, E. 1.2, und 9C_15/2007, E. 5.2; Urteil 9C_276/2007 vom 25. Juni 2007, E. 2; vgl. auch BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier aber nicht, da keine materiellrechtlichen Erwägungen angefochten bzw. strittig sind. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nur wegen Mängeln in der Sachverhaltserhebung angewiesen, ergänzende Abklärungen zu treffen (vgl. E. 2.3 hienach), ohne materielle Vorgaben zu machen.
Im Weiteren bewirkt der kantonale Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, vorliegend keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung des Verfahrens (erwähntes Urteil I 126/07, E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Zu prüfen bleibt, ob der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben ist.
2.3.1 Nach der Rechtsprechung bildet die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 1B_88/2007 vom 12. September 2007, E. 3.2; Urteile 1C_136/2007 vom 24. September 2007, E. 1.2, sowie 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007, E. 2.2 und E. 2.2.2; vgl. auch BGE 122 III 254 E. 2a S. 255, 118 II 91 E. 1b S. 92; Urteil 4C_159/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3 f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 390 Rz. 11 zu Art. 93).
2.3.2 Die Vorinstanz hat die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid angewiesen, sie habe eine Abklärung an Ort und Stelle, d.h. beim Versicherten zu Hause, und nicht - wie geschehen - mit diesem und seiner Ehefrau in den Räumlichkeiten seiner Rechtsvertreterin, durchzuführen; weiter habe sie in Abstimmung mit dem Arzt die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung nochmals zu prüfen (vgl. hiezu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 11.1.1; BGE 130 V 61 ff.; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04). Es kann nicht gesagt werden, dass dies einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfordert (vgl. auch erwähntes Urteil I 126/07, E. 1.2).
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem durch eine Treuhandgesellschaft vertretenen Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007, E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: