BGer 9C_613/2007 |
BGer 9C_613/2007 vom 23.10.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_613/2007
|
Urteil vom 23. Oktober 2007
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
|
Gerichtsschreiber Fessler.
|
Parteien
|
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Rämistrasse 3, 8001 Zürich,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2007.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Mit Verfügungen vom 18. August 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1969 geborenen B.________ für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. April 1995 eine halbe Rente und ab 1. Mai 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 68 %) samt Kinderrenten zu. Im Juli 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen setzte sie mit Verfügung vom 25. November 2005 die ganze Rente zum 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 68 %) herab, was sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 bestätigte.
|
B.
|
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der B.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und alsdann neu verfüge (Entscheid vom 3. Juli 2007).
|
C.
|
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Juli 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zum weiteren Vorgehen im Sinne der nachstehenden Ausführungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen - selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a. - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
|
2.
|
2.1 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich behoben werden kann (Urteile 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.1, 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer oder ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung stellt lediglich insoweit einen solchen Nachteil für die Verwaltung dar, als diese durch materielle Vorgaben wesentlich in ihrem Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (erwähntes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Dies trifft u.a. zu, wenn das kantonale Gericht abweichend von der IV-Stelle eine andere Invaliditätsbemessungsmethode für anwendbar erklärt (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2). Hingegen stellt die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme weiterer oder ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (Urteil 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2).
|
2.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann der angefochtene Rückweisungsentscheid insofern einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, als davon auszugehen sei, dass die IV-Stelle eine Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August 1999 vornehme. Dagegen könnte zwar durchaus ein Rechtsmittel ergriffen werden, doch sei die gerichtliche Überprüfung bei solchen Entscheiden zurückhaltend, indem etwa die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung regelmässig nicht geprüft werde.
|
2.2.1 Mit dem Anfechtungsgegenstand des kantonalen Verfahrens bildenden Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 (SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.1.3 [H 53/04]) wurde in Bestätigung der Verfügung vom 25. November 2005 die seit 1. Mai 1995 laufende ganze Rente aufgrund eines - unveränderten - Invaliditätsgrades von 68 % zum 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die Überprüfung der Rente erfolgte von Gesetzes wegen gestützt auf lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision vom 21. März 2003. Dabei handelte es sich nicht um eine materielle Revision einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente aufgrund einer seither eingetretenen, anspruchserheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.), sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (Urteil I 462/06 vom 1. November 2006 E. 5). Streitgegenstand war somit die Rente insgesamt, d.h. die Anspruchsberechtigung an sich, der Umfang des Anspruchs sowie Beginn, Dauer und Höhe der Leistung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417).
|
2.2.2 Obschon der Invaliditätsgrad von mindestens 68 % unbestritten war, durfte die Vorinstanz - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - auch prüfen, ob die von der IV-Stelle zugesprochene Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2006 wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 18. August 1999 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu BGE 127 V 14, 126 V 401 sowie SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 E. 5.2 und 5.3 [U 378/05]; ferner Art. 53 Abs. 2 ATSG und BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52) herabzusetzen oder sogar aufzuheben ist. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dies stelle eine Verletzung der Regel dar, wonach lediglich die Verwaltung eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, die noch nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet haben, in Wiedererwägung ziehen darf (BGE 125 V 368 E. 3b S. 369). Abgesehen davon hat das kantonale Gericht die Verfügung vom 18. August 1999, mit welcher der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68 % ab 1. Mai 1995 eine ganze Rente zugesprochen worden war, lediglich insofern als zweifellos unrichtig bezeichnet, als es die damalige Aktenlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs als nicht genügend erachtet hat. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht festgestellt, es habe überhaupt kein oder höchstens Anspruch auf eine halbe Rente bestanden. Gegenteils hat das kantonale Gericht ausdrücklich festgehalten, die Wiedererwägung sei Sache der IV-Stelle. Es stehe der Verwaltung frei, revisionsweise - aufgrund aktuellster fachärztlicher Befunde - neu zu verfügen und (je nach Ergebnis) dabei die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Damit ist auch der Rüge der Gehörsverletzung in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhielt, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung Stellung zu nehmen, der Boden entzogen.
|
Die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.
|
3.
|
3.1 Die alternative Zulässigkeitsvorschrift des 93 Abs. 1 lit. b BGG übernimmt die Regelung von Art. 50 aOG (BBl 2001 4334). Der Normzweck dieser Bestimmungen liegt nebst der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes darin zu verhindern, dass sich das Bundesgericht mehrmals mit derselben Streitsache zu befassen hat (BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407, 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; Urteil 5C.66/2003 vom 24. April 2003 E. 1.1; vgl. auch BGE 108 Ia 203 E. 1 S. 204). Die Beschwerde führende Partei hat grundsätzlich zu begründen, dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Aufwand erspart werden kann (Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).
|
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid führe unvermeidlicherweise zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius). Es sei offensichtlich, dass die IV-Stelle ge-stützt auf die nunmehr feststehende zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung die Frage der Rentenanpassung unter diesem Gesichtspunkt prüfen und vorbehältich einer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse die Rentenaufhebung verfügen werde. Es komme dazu, dass auch bei Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente nicht mehr in Frage komme. Wegen der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung könne eine allfällige Verschlechterung nur noch auf einem wesentlich tieferen Niveau eines Invaliditätsgrades erfolgen, beispielsweise von 35 % auf 45 %. Werde ihr nach hinreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit geboten, die Beschwerde zurückzuziehen, werde sofort ein Endentscheid herbeigeführt, indem der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachse. Dadurch würde das vom kantonalen Gericht festgelegte aufwändige Beweisverfahren überflüssig.
|
3.3
|
3.3.1 Will das kantonale Versicherungsgericht einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern, hat es dieser Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben (Art. 61 lit. d ATSG). Ist diese Vorschrift verletzt worden, kann bei entsprechender Willensäusserung im letztinstanzlichen Verfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden in dem Sinne, dass in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt werden (BGE 122 V 166 E. 3 S. 168 und RKUV 2004 Nr. U 520 S. 444 E. 1 [U 202/03] sowie Urteil H 41/02 vom 19. August 2002 E. 2c), ohne dass es der vorinstanzlich angeordneten Abklärungen noch bedürfte.
|
3.3.2 Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin infolge Aufhebung des Einspracheentscheides und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie neuer Verfügung an die IV-Stelle bedeutet keine reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG. Das Verfahren wird dadurch lediglich in den Zustand vor Erlass des Einspracheentscheides zurückversetzt. Der Ausgang des weiteren Verfahrens ist völlig offen, und die zu erlassende neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die erste war (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 E. 3a mit Hinweisen; Urteil C 259/03 vom 13. Februar 2004 E. 2). Daran ändern entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. August 1999, mit welcher ihr eine ganze Rente ab 1. Mai 1999 zugesprochen wurde, nichts. Ihnen kommt im Sinne der Darlegungen in E. 2.2.2 hievor keine präjudizielle Bedeutung zu. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, sie auf die beabsichtigte Verfahrenserledigung aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu geben.
|
3.3.3 Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Stellungnahme zu einer (behaupteten) beabsichtigten Schlechterstellung mit der Möglichkeit des Beschwerderückzugs unbegründet. Ein sofortiger Endentscheid kann somit nicht herbeigeführt werden. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher auch aufgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden.
|
4.
|
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der GastroSocial Ausgleichskasse, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
|
Luzern, 23. Oktober 2007
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|