Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 606/06
Urteil vom 23. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
S.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen, Pilatusstrasse 58, 6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene S.________ war ab August 1998 zunächst als Kontrolleurin und später als Montageangestellte/Operateurin in der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. August 2002 befand sie sich auf dem Rückweg aus den Ferien, als in Italien der von ihr gelenkte, in einem Tunnel vor einem Rotlicht nach einer Kolonne weiterer Fahrzeuge angehaltene Ford Sierra durch einen Renault Mégane von hinten gerammt wurde. S.________ wurde mit der Ambulanz in ein Spital überführt, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 stellte der Versicherer die Leistungen mit der Begründung, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. August 2002, auf den 31. März 2005 ein. Die vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer von S.________ vorsorglich erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache der Versicherten wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005).
B.
Die hiegegen von S.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 2. November 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2006 lässt S.________, noch ohne Begründung, die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Am 31. Dezember 2006 reicht S.________ eine begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die ihr aus dem Unfallereignis vom 24. August 2002 zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Von der Vorinstanz wurde keine weitere Vernehmlassung eingeholt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf die Einreichung einer solchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die zweite, begründete Beschwerdeschrift ist noch innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 106 Abs. 1 OG; Fristenstillstand gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) eingereicht worden und daher zu berücksichtigen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 24. August 2002 über den 31. März 2005 hinaus.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) mit den sich dabei stellenden Beweisfragen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen über den überdies erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133), bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359), bei dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen. Richtig ist sodann auch, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). An diesen Grundsätzen hat sich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 nichts geändert.
4.
Das kantonale Gericht hat die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 24. August 2002 nicht abschliessend beantwortet. Dies ist nicht zu beanstanden, wenn die streitige Leistungspflicht ohnehin mangels Adäquanz zu verneinen ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c), zu welchem Ergebnis die Vorinstanz im Weiteren gelangt ist.
5.
Hiebei ist zunächst festzustellen, dass nach Lage der medizinischen Akten kein unfallbedingtes organisches Substrat gefunden werden konnte, welches die weiterhin geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt.
Vorgebracht wird hingegen in grundsätzlicher Hinsicht, bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden nach Unfall sei der adäquate Kausalzusammenhang ohne nähere Prüfung mit dem natürlichen Kausalzusammenhang zu bejahen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) hat indessen in steter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erkannt, dass bei organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden eine gesonderte Adäquanzprüfung stattzufinden hat (statt vieler: BGE 123 V 98 E. 3b S. 102 f. mit Hinweisen).
6.
6.1 Umstritten ist sodann, ob die Adäquanz gemäss den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen oder aber nach der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen ist. Dies ist von Belang, weil nach der letztgenannten Praxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung der abhängig von der Unfallschwere in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
6.2 Die Vorinstanz ist mit guten Gründen zum Ergebnis gelangt, dass die Symptomatik schon bald nach dem Unfall vom 24. August 2002 in erheblicher Weise psychisch überlagert war und deswegen die sog. Psycho-Praxis anzuwenden ist. Hervorzuheben ist zunächst, dass bereits im Bericht des Dr. med. A.________, Neurologe FMH, vom 11. September 2002 ausgeführt wurde, es liege eine eindeutige psychische Überlagerung vor. Diese Aussage erscheint entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung verlässlich. Sodann wurden anlässlich des am 27. November 2002 angetretenen Aufenthalts in der Rehaklinik Y.________ schon beim ersten Gespräch mit den berichterstattenden Psychosomatikern vom 4. Dezember 2002 nebst Symptomen einer depressiven Episode ängstliche und depressive Anteile im Sinne einer spezifischen psychotraumatischen Symptomatik festgestellt (Psychosomatisches Konsilium vom 4./5. Dezember 2002). Diese Diagnosen fanden dann auch im Austrittsbericht der Klinik vom 23. Januar 2003 ihren Niederschlag, wo überdies ausdrücklich festgehalten wurde, die psychosomatische Situation stehe ganz im Vordergrund, weshalb sich eine Fokussierung auf die psychosomatische bzw. psychiatrische Weiterbehandlung der Patientin empfehle. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie geltend machen lässt, die psychische Problematik habe sich erst deutlich nach dem Unfall manifestiert. Es kann im Übrigen, ohne dass die einzelnen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch einzeln aufzuführen wären, auf die einlässliche Darstellung und Würdigung der medizinischen Akten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.3 Damit kann offen bleiben, ob die weiterhin geklagten Beschwerden nicht auch mit einer psychischen Erkrankung im Sinne einer von der Symptomatik einer HWS-Distorsionsverletzung zu trennenden selbstständigen sekundären Gesundheitsschädigung erklärt werden könnten, was ebenfalls die Anwendung der Psycho-Praxis zur Folge hätte (vgl. SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04).
7.
7.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). SUVA und Vorinstanz haben den Unfall vom 24. August 2002 als mittelschwer qualifiziert, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt wird.
7.2 Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
Dies trifft, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, nicht zu. Die erlittenen Verletzungen sind weder als schwer zu betrachten noch von besonderer Art. Die - hier einzig zu beachtenden - unfallkausalen körperlichen Gesundheitsschäden haben weder zu ungewöhnlich lange dauernder ärztlicher Behandlung geführt noch Dauerschmerzen verursacht. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, bestehen nicht. Der somatische Heilungsverlauf war nicht schwierig oder mit erheblichen Komplikationen verbunden. Eine länger dauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor. Selbst wenn sodann und entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Unfallversicherer das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht würde, wäre dieses jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt und lägen die Adäquanzkriterien auch nicht in gehäufter oder auffallender Weise vor.
8.
Unfallversicherer und Vorinstanz haben demnach zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. August 2002 und den noch geklagten Beschwerden und damit einen weiteren Leistungsanspruch der Versicherten verneint. Hieran ändert nichts, dass die IV-Stelle Zug der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat. Für die Invalidenversicherung als finale Versicherung ist nicht entscheidend, worauf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178 mit Hinweisen). Aus der Zusprechung der IV-Rente lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass die - einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Unfall erfordernde - Leistungspflicht des Unfallversicherers ebenfalls gegeben ist.
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Leuzinger Lanz