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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_102/2007
Urteil vom 25. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
J.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene J.________ war von 1986 bis Ende August 2003 im Umfang von 70 % als Technische Zeichnerin bei der Firma R.________ AG angestellt. Nach einer längeren Phase der kontrollierten Arbeitslosigkeit meldete sie sich am 27. April 2005 unter Hinweis auf seit 1987 bestehende gesundheitliche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel [Prothese], Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher (u.a. Auskünfte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 10. Juni 2005 und der vormaligen Arbeitgeberin vom 20. Juni 2005), haushaltlicher (Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 6. Mai 2005, Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 31. August 2005) und medizinischer Hinsicht (Berichte des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Dezember 2003 und 17. Mai 2005) ab. Auf dieser Grundlage gelangte sie - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 70 %/30 %, einem beruflich-erwerblichen Leistungsvermögen von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 42,16 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 0 % - zu einer gewichteten, rentenausschliessenden Invalidität von insgesamt 30 % ([0,7 x 42,16 %] + [0,3 x 0 %]; Verfügung vom 29. September 2005). Auf Einsprache hin holte die Verwaltung ergänzend Berichte des Dr. med. M.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 15. Januar 2006 und des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2006 ein; ferner zog sie eine Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. März 2006 bei. Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2006 hielt sie an ihrer Rentenablehnung fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. Januar 2007).
C.
J.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliesst, enthält sich die IV-Stelle einer ausdrücklichen Antragstellung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung: BGE 132 V 393). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem sie keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des RAD vom 14. März 2006 zu äussern, obwohl diese für den Entscheidfindungsprozess sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der gerichtlichen Vorinstanz zentral gewesen sei.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 370).
3.1.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 [mit Hinweis] S. 390).
3.1.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 [mit Hinweisen] S. 388).
3.2 Im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführerin erstmals Akteneinsicht gewährt worden war - auf Einsprache vom 20. Oktober 2005 hin -, war die RAD-Stellungnahme (vom 14. März 2006) noch nicht ergangen. In der Folge brachte die Verwaltung diese der Versicherten weder direkt nach deren Ausfertigung (vgl. demgegenüber die - ebenfalls erst nach Einspracheerhebung beigezogenen - Berichte des Dr. med. M.________ vom 15. Januar 2006 und des Dr. med. W.________ vom 18. Januar 2006: Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten an die IV-Stelle vom 14. März 2006) noch als Beilage zum Einspracheentscheid vom 22. März 2006, welcher unverzüglich - aber ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis - gestützt auf die Auskünfte des RAD erlassen worden war, zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme. Das kantonale Gericht räumte der Beschwerdeführerin sodann ebenfalls keine Gelegenheit ein, sich zur Einschätzung des RAD zu äussern, obgleich unschwer erkennbar war, dass die IV-Stelle zur Begründung ihres Einspracheentscheids, namentlich des Ausmasses der aus psychischen Gründen noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit, massgeblich auf die entsprechenden Ausführungen abgestellt hatte. Es kann somit als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin - bzw. deren Rechtsvertreter - erst mit der Zustellung des kantonalen Entscheids von der Existenz der Stellungnahme des RAD erfahren hat. Darin Einblick nehmen konnte sie schliesslich, nachdem ihrem Ersuchen um Akteneinsicht durch die Vorinstanz entsprochen worden war (vgl. Schreiben des kantonalen Gerichts vom 28. Februar 2007).
3.2.1 Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund rügt die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (im in E. 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 hievor dargelegten Sinne). Der Umstand, dass die Auskünfte des RAD-Arztes lediglich einen schriftlichen Bericht nach Art. 49 Abs. 3 IVV und nicht eine Exploration mittels eigener Untersuchungen (Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007, E. 3.3 mit Hinweisen) darstellen, ändert nichts daran, dass diese der Versicherten hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen (Urteile des Bundesgerichts I 211/06 vom 22. Februar 2007, E. 5.4.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 878/05 vom 7. August 2006, E. 4.2; zum Akteneinsichtsrecht bezüglich verwaltungsinterner Unterlagen vgl. auch Rz. 38 f. des Kreisschreibens des BSV über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FL in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung). Ob es sich dabei um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Versicherte sich nach dem Gesagten ausserstande sah, ihren Standpunkt vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorzubringen und eine Heilung derselben deshalb rechtsprechungsgemäss ohnehin entfällt. Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 22. März 2006 keine Kenntnis von der Stellungnahme des RAD (vom 14. März 2006) und es bestanden auch keine Hinweise, welche es hätten indiziert erscheinen lassen, die Akten im Beschwerdeverfahren erneut einzusehen - die diesbezüglichen Vorbringen der Versicherten im Rahmen ihrer Eingabe vor dem Bundesgericht vom 24. Mai 2007 sind nach Lage der Akten in allen Teilen nachvollziehbar und glaubhaft -, sodass die Möglichkeit, sich dazu vor einer mit uneingeschränkter Kognition versehenen Gerichtsinstanz äussern zu können, nicht gegeben war (vgl. zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts: E. 2 hievor).
3.2.2 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Erteilung der entsprechenden Informationen und Einholung einer Stellungnahme der Versicherten zurückzuweisen. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich überdies in Anbetracht des Umstands, dass die Erläuterungen des RAD-Arztes insofern wesentliche neue Begründungselemente enthielten, auf welche sowohl Beschwerdegegnerin wie auch Vorinstanz massgeblich abstellten, als dieser die Schlussfolgerungen des Dr. med. W.________ in dessen Bericht vom 18. Januar 2006, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur durch ihr somatisches Krankheitsbild (leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung während vier Stunden täglich [Berichte des Dr. med. H.________ vom 1. Dezember 2003 und 17. Mai 2005]), sondern zusätzlich auch durch die psychischen Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sei (zumutbare berufliche Tätigkeit von maximal drei Stunden täglich mit einem um 30 % reduzierten Rendement), mit der Aussage, es bestünde eine - durch die psychischen Beschwerden nicht eingeschränkte - Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten beruflichen Beschäftigung von vier Stunden täglich, erheblich relativierte. Des Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass ein berechtigtes Interesse der versicherten Person daran bestehen kann, zumindest im Nachhinein über die - im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht bekannte - fachärztliche Spezialisierung des Stellung nehmenden RAD-Arztes informiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts I 211/06 vom 22. Februar 2007, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Angelegenheit in diesem Punkt kann schliesslich bereits deshalb nicht abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin eine solche ausdrücklich fordert und damit auf eine rasche Erledigung in der Sache selbst verzichtet.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die IV-Stelle in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2007 vom 25. September 2007, E. 6, und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007, E. 4). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2007 und der Einspracheentscheid vom 22. März 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Aargau auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.
U. Widmer Fleischanderl