BGer 8C_176/2007
 
BGer 8C_176/2007 vom 25.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_176/2007
Urteil vom 25. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene Z.________ bezieht seit November 1998 eine halbe und seit Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente. Nachdem der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mitgeteilt worden war, dass sich Z.________ seit 14. Oktober 2005 in Untersuchungshaft befinde, sistierte diese mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 die Invalidenrente ab sofort. Einspracheweise liess Z.________ die rückwirkende vollständige Ausrichtung der Invalidenrente bis zu einer allfälligen rechtsgültigen Verurteilung beantragen. Am 26. Januar 2006 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen per 30. Januar 2006 die Entlassung des Versicherten aus der Untersuchungshaft und dessen Einweisung in den vorzeitigen Strafvollzug an. Die IV-Stelle wies die gegen die Rentensistierung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2006 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die rückwirkende Ausrichtung der Invalidenrente bis zu einer allfälligen rechtsgültigen Verurteilung, eventualiter die rückwirkende Ausrichtung der Rente für die Dauer der Untersuchungshaft bis und mit Januar 2006 beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Februar 2007 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurück.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007.
Z.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auf den 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die Ausrichtung der Invalidenrente des Beschwerdegegners während der Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges sistiert werden kann.
3.
Die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter kann gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. In BGE 133 V 1 wurde entschieden, dass Art. 21 Abs. 5 ATSG an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges, nichts geändert hat. Das Gericht hat in diesem Urteil eine Auslegung der seit 1. Januar 2003 anwendbaren Gesetzesbestimmung vorgenommen und dargelegt, dass die teleologische und die Rechtsgleichheit miteinbeziehende Betrachtungsweise den Rechtssinn des Art. 21 Abs. 5 ATSG aufzeigt, weshalb vom Wortlaut der Norm abzuweichen ist und auch die Untersuchungshaft von gewisser Dauer, in Anlehnung an die gemäss Art. 88a IVV revisionsrechtlich massgebende Zeitspanne von einer Dauer von mehr als drei Monaten, Anlass zu einer Rentensistierung gibt. Ratio legis ist nämlich die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6).
4.
4.1 Was die Ausrichtung der Invalidenrente während der Untersuchungshaft anbelangt, befolgt die Vorinstanz die Rechtsprechung des Bundesgerichts und lässt die Sistierung der Rente durch die IV-Stelle als grundsätzlich zulässig gelten. Bezüglich des vorzeitigen Strafvollzuges hält das kantonale Gericht fest, dass dieser, gleich wie die Untersuchungshaft, vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht erfasst werde, insgesamt aber doch näher beim Strafvollzug als bei der Untersuchungshaft anzusiedeln und daher im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ersterem gleichzustellen sei. Bei Art. 21 Abs. 5 ATSG handle es sich indessen - so die Vorinstanz - um eine Kann-Vorschrift, weshalb durch eine einzelfallbezogene Prüfung abzuklären sei, ob durch die weitere Rentenausrichtung eine geradezu stossende Besserstellung des invaliden gegenüber dem validen Gefangenen resultieren würde. Insbesondere sei zu prüfen, ob dem invaliden - wie dem validen - Gefangenen eine Arbeit nach Art. 81 Abs. 1 StGB möglich sei, inwiefern er dadurch ein Startkapital ersparen könne (Art. 83 Abs. 2 StGB) und ob er an den Vollzugskosten beteiligt werde (Art. 380 StGB).
4.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist Art. 21 Abs. 5 ATSG auf die Untersuchungshaft und erst recht auf den vorzeitigen Strafvollzug, der näher beim in der Bestimmung erwähnten Straf- und Massnahmenvollzug anzusiedeln ist als die Untersuchungshaft, grundsätzlich anwendbar. Ebenfalls richtig ist, dass es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Kann-Vorschrift handelt. In BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6 wurde indessen klargestellt, dass sich eine Sistierung der Rentenleistungen lediglich dort nicht rechtfertigt, wo die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen. So erlaubt es die Kann-Vorschrift, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 78 zu Art. 21 ATSG). Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen vorbringt, fällt die von der Vorinstanz diesbezüglich angeführte Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB nicht unter diese Erwerbstätigkeit, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Soweit die Vorinstanz die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigende Schlechterstellung des invaliden Gefangenen darin sieht, dass sich dieser kein Startkapital im Sinne von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen könne, ist mit dem beschwerdeführenden Bundesamt darauf hinzuweisen, dass dieses - regelmässig bescheidene - Startkapital eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung darstellt, in welcher sich ein gesunder Gefangener, der entlassen wird, um eine Erwerbsmöglichkeit kümmern muss. Dieser Rücklage bedarf der invalide Gefangene nach Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzuges nicht, da er seine Rente wieder ausbezahlt erhält. Eine gänzliche oder teilweise Weiterauszahlung der Rente während des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzuges würde vielmehr zu einer stossenden Besserstellung des invaliden Gefangenen führen. Mit einer Beteiligung an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges nach Art. 380 StGB schliesslich ist bei einem invaliden Gefangenen nicht zu rechnen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 380 Abs. 2 lit. a-c StGB in der Regel nicht erfüllt sind. So fallen, wenn der invalide Gefangene nicht arbeitsfähig ist und nicht arbeitet, eine Verrechnung mit seinem Arbeitsentgelt während des Vollzugs (lit. a), eine Beteiligung nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens bei Verweigerung einer zugewiesenen Arbeit (lit. b) sowie ein Abzug vom Einkommen aus einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats ausser Betracht.
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gleichzeitig wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG) gewährt, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Gebotenheit einer Verbeiständung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Emil Nisple, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.
U. Widmer Kopp Käch