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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
B 157/06
Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
Pensionskasse der UBS, Stauffacherquai 46, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,
gegen
1. E.________, 1928,
2. T.________, 1955,
Beschwerdegegner.
beide vertreten durch das Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Die am 29. März 1957 geborene und am 11. Juni 2005 verstorbene, in X.________ wohnhaft gewesene, ledige B.________, Tochter der Beschwerdegegnerin 1 und Schwester des Beschwerdegegners 2, war vom 16. April 1974 bis 31. August 1997 beim Schweizerischen Bankverein in Y.________ als Büroangestellte in der Registratur tätig und bei der Pensionskasse des Schweizerischen Bankvereins, die 1998 mit der Pensionskasse der UBS fusionierte, berufsvorsorgeversichert. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schweizerischen Bankverein war sie arbeitslos und meldete sich am 9. November 1998 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 sprach ihr diese mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Am 18. Juni 2003 liess B.________ gegen die Pensionskasse der UBS Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Februar 1999 die reglementarischen Invalidenleistungen mit Zins von 5 % auszurichten sowie ihr die Prämienbefreiung zu gewähren. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, zog die Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und der IV-Stelle bei und verurteilte die Pensionskasse der UBS mit Entscheid vom 12. Oktober 2006, (sinngemäss) den Erben von B.________ ab 1. Juni 1998 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 78 % nebst Zins von 5 % ab 18. Juni 2003 auszurichten sowie sie von der Pflicht zur Zahlung der Sparbeiträge an das Alterskapital zu befreien.
C.
Die Pensionskasse der UBS lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass (sinngemäss) den Erben von B.________ keine Invalidenrente zusteht.
Die Erben von B.________ lassen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395). Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943. Beim Prozess um Invalidenleistungen einer Berufsvorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 253; 126 V 163 E. 1 S. 165).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) und Rechtsprechung (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1c S. 264 f., 120 V 112 E. 2c S. 117) richtig dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Ebenfalls zutreffend ist, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung gebunden sind (unter Einschluss des von ihnen festgelegten Zeitpunktes des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1 E. 2 S. 2 f., 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f., 129 V 73 E. 4.2.2 S. 75 f., 126 V 380 E. 1 S. 310 f. mit Hinweisen). Der Einbeziehung der Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren kommt aber keine Bedeutung zu, wenn sich diese - wie im vorliegenden Fall - an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer in das IV-Verfahren einbezogen wurde oder nicht. Vorbehalten bleibt aber auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f. mit Hinweisen).
2.2 Das kantonale Gericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 281 E. 3c S. 286). Für deren Eintritt ist - wie vom kantonalen Gericht richtig festgehalten - in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003; Urteil B 86/01 vom 28. Juli 2003, E. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (Urteil B 35/00 vom 22. Februar 2002, E. 1b).
Beizufügen ist Folgendes:
Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss überdies in dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen (nicht publ. Urteile B 48/97 vom 7. Oktober 1998, und B 18/97 vom 29. April 1998). Bei wiederholten kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (E. 1.2 des in SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils B 44/05 vom 12. September 2005).
3.
3.1 Mit Bezug auf die Bindungswirkung des von der IV-Stelle in der Verfügung vom 27. Juni 2000 festgelegten Rentenbeginns hat das kantonale Gericht Folgendes erwogen: Weil B.________ bis Anfang Februar 1999 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei der genaue Zeitpunkt des Arbeitsunfähigkeitseintrittes für die IV-Stelle nicht "entscheidend" gewesen. Der von ihr auf den 1. Februar 1998 festgelegte Zeitpunkt des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei daher für die Berufsvorsorgeversicherung nicht bindend. Es sei somit frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt bei B.________ die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.
3.2 Es trifft zu, dass für die IV-Stelle kein Anhaltspunkt für eine unverschuldet verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und damit kein Grund bestand, die Frage des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit für die mehr als zwölf Monate vor der IV-Anmeldung, d.h. vor November 1997 zurückliegende Zeit zu prüfen, als B.________ unter Einschluss der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG noch bis 30. September 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert war. Bei einer solchen Sachlage ist der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren auch dann frei zu prüfen, wenn die betroffene, in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht einbezogene Vorsorgeeinrichtung - wie die Beschwerdeführerin - sich auf den von der IV-Stelle festgelegten Zeitpunkt des Rentenbeginns stützt (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 275).
4.
4.1 Bei der Überprüfung der vorliegenden Arbeitgeber- und Arztberichte hat die Vorinstanz in ausschlaggebender Weise auf das Schreiben des Schweizerischen Bankvereins an Vertrauensarzt Dr. med. L.________ vom 2. Oktober 1996 abgestellt. Die in jenem Schreiben von der damaligen Arbeitgeberin von B.________ unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Leistungsminderung finde in den nachträglich vom behandelnden Arzt, Dr. med. Z.________, und vom delegierten Psychologen K.________ erstatteten Berichten sowie im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W.________ eine "solide Stütze". Dieser Würdigung der erwerblichen und medizinischen Akten kann nicht beigepflichtet werden.
4.2 Es trifft zu, dass die Arbeitgeberin von B.________ in ihrem Schreiben an Vertrauensarzt Dr. med. L.________ vom 2. Oktober 1996 einen "enormen Leistungsabfall" erwähnt hat. In dem der IV-Stelle am 10. Dezember 1998 erstatteten Arbeitgeberbericht hat sie aber für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1997, somit für eine Zeitspanne von 20 Monaten keine einzige krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsplatzabsenz erwähnt. Ebenso wenig ist B.________ ausweislich der Akten in dieser Zeit ärztlicherseits je eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, auch nicht eine bloss teilweise. Im Gegenteil, der damals B.________ behandelnde Endokrinologe Dr. med. Z.________ hat dem Vertrauensarzt des Schweizerischen Bankvereins im Oktober 1996 ausdrücklich bestätigt, der bei ihr festgestellte Leistungsabfall lasse sich nicht auf die 1992 durchgeführte (Hypophysen-)Operation zurückführen und es bestünden zur Zeit keine Anhaltspunkte für eine verminderte Arbeitsunfähigkeit. Für die der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schweizerischen Bankverein per 31. August 1997 vorangegangene Zeit ist daher weder eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch ein medizinisches Korrelat hiefür noch eine effektive Arbeitsplatzabsenz im Zusammenhang mit dem vom seinerzeitigen Vorgesetzten im Oktober 1996 festgestellten "Leistungsabfall" ausgewiesen. Demgemäss kann auch keine noch während des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eingetretene Arbeitsunfähigkeit als echtzeitlich und sinnfällig nachgewiesen gelten.
4.3 Daran vermögen die von der Vorinstanz angeführten, nachträglich erstellten ärztlichen und psychologischen Berichte nichts zu ändern:
In dem vom behandelnden Endokrinologen Dr. med. Z.________ der IV-Stelle am 27. November 1998 erstatteten Formularbericht erklärte dieser Arzt lediglich, mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf seien keine sicheren Angaben möglich, und verwies im Übrigen auf den Bericht von K.________. Dieser von Dr. med. Z.________ ab 15. Oktober 1998 mit einer delegierten Psychotherapie betraute Psychologe hielt in seinem Bericht vom 24. November 1998 nur fest, vom seinerzeitigen Personalchef des Schweizerischen Bankvereins sei "zu erfahren", dass die Leistungsfähigkeit von B.________ bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit "erheblich" eingeschränkt gewesen sei. Damit hat er lediglich den von der letzten Arbeitgeberin bereits im Oktober 1996 festgehaltenen, aber schon damals weder ärztlich attestierten noch arbeitsrechtlich sinnfällig in Erscheinung getretenen "Leistungsabfall" nochmals dokumentiert.
Der von der IV-Stelle mit der Begutachtung von B.________ beauftragte Psychiater Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 15. Januar 2000 für die berufsvorsorgerechtlich massgebende Zeitspanne einzig fest, nach der im Jahre 1992 durchgeführten Hypophysenoperation sei die Versicherte "psychisch vermindert belastbar" gewesen. Der psychiatrische Gutachter hat somit für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Schweizerischen Bankverein ebenfalls keine relevante Arbeitsunfähigkeit postuliert.
Schliesslich hat Dr. med. Z.________ in einem dem Sozialdienst des Spitals A.________ am 5. April 2002 erstatteten Bericht erklärt, im August/September 1997 sei B.________ weniger als 50 % arbeitsfähig gewesen. Zwar habe er damals keinen somatisch-medizinischen Grund für eine IV-Anmeldung gesehen, weil die Patientin "bis zu ihrer Kündigung trotz ihrer multiplen Beschwerden regelmässig gearbeitet" habe. Dementsprechend sei im Oktober 1996 auch seine Antwort an den Vertrauensarzt des Schweizerischen Bankvereins ausgefallen. Dabei habe er aber die "psychische Situation der Patientin" zu wenig berücksichtigt. In der Folge habe sich immer mehr gezeigt, dass auch eine "ausgeprägte psychische Problematik" vorliege, für welche "nicht nur" die Operation des Hypophysentumors im Jahre 1992 kausal gewesen sei. Aus diesem Grund habe er die Patientin an den delegierten Psychologen K.________ überwiesen.
Mit diesem Bericht hat Dr. med. Z.________ nachträglich und ex post eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für die Monate August/September 1997 gestützt auf eine psychiatrische Diagnose attestiert, die erstmals vom Psychologen K.________ in seinem Bericht vom 24. November 1998 gestellt worden war. Er hat sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom Oktober 1996 gesetzt. Eine in dieser Weise erst nach mehreren Jahren revidierte neue Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ein und desselben Arztes vermag den fehlenden Nachweis einer in der konkreten arbeitsrechtlichen Situation effektiv und sinnfällig in Erscheinung getretenen Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen.
4.4 Zusammenfassend ergibt eine sachgerechte freie Würdigung der Akten (E. 1), dass der Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bei B.________ bereits während ihrer Anstellung beim Schweizerischen Bankverein (bis 31. August 1997) und unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist (bis 30. September 1997) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es fehlt daher an der Anspruchsvoraussetzung für berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen gemäss Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung). Demzufolge kann die Frage des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität offen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Wey