Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 608/06
Urteil vom 25. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
G.________, 1974, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
gegen
Winterthur Versicherungen,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene G.________ war kaufmännische Angestellte der Fachhochschule Z.________ und in dieser Eigenschaft bei den Winterthur Versicherungen (nachstehend: Winterthur resp. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. November 1998 in der Reithalle von ihrem Pferd stürzte. Am folgenden Tag suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. K.________, auf, welcher eine posttraumatische Rückenproblematik mit Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) und eine reaktive psychische Dekompensation diagnostizierte. Er attestierte ihr ab 12. November 1998 eine volle und ab 4. Januar 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem sie bereits ab 1. Januar 1999 ihr Vollzeitpensum wieder zu 100 % aufgenommen hatte, erlitt sie im Mai 1999 einen Zusammenbruch. Die Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 informierte sie die Versicherte über die Absicht, sämtliche Versicherungsleistungen wegen fehlender Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den ab dem 1. März 2003 anhaltend geklagten Beschwerden per 28. Februar 2003 einzustellen. Nachdem die Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, verfügte die Winterthur am 9. September 2003 den folgenlosen Fallabschluss per 28. Februar 2003, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2005 festhielt.
B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. November 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Im Weiteren sei die Winterthur zu verpflichten, ihr weiterhin die Heilungskosten zu vergüten. Eventualiter sei die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 20. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), bei Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 E. 5d S. 363) und nach einer einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2 [U 183/93]) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die ab 1. März 2003 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 1998 stehen.
4.
4.1 Laut Gutachten der orthopädischen Klinik X.________ vom 8. Januar 2001 leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom der HWS ohne morphologisches Korrelat mit neuropsychologischen Störungen im Bereiche der Aufmerksamkeit, der kognitiven Verarbeitung, der geteilten Aufmerksamkeit sowie des Arbeitsgedächtnisses und mit ausgeprägter depressiver Episode bei Beeinträchtigung der affektiven Vielfalt, Verlust der vorbestehenden Vitalität und psychophysischen Leistungsfähigkeit, zeitweiligem Verlust der Sinnesrezeption und einer Herabsetzung des Selbstwerterlebens. Durch die neurophysiologische Zusatzbegutachtung des Prof. Dr. med. D.________ vom 14. Januar 2000 konnte kein hirnorganischer Schaden nachgewiesen werden. Die subjektiven Beschwerden liessen sich klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch nicht objektivieren. Die entsprechenden spezialärztlich erhobenen Befunde waren normal. Aufgrund der umfassenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Begutachtung steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung an keinen organisch nachweisbaren Unfallfolgen litt.
4.2 An dieser Feststellung vermag auch der Konsiliar-Bericht des Spitals Y.________, Deutschland, vom 22. Februar 2003 nichts zu ändern. Diesem Bericht kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich über Schmerzen beklagt hat, die in der Nacht zum 22. Februar 2003 neu aufflammten. Die Ärzte vermochten allerdings die geklagten Beeinträchtigungen nicht zu objektivieren. Entgegen der Ansicht der Versicherten kann aus diesem Bericht weder auf eine Verschlimmerung somatisch erklärbarer Gesundheitsstörungen noch auf einen zusätzlichen medizinischen Abklärungsbedarf geschlossen werden, zumal den Ärzten in Deutschland die umfangreichen medizinischen Vorakten mit den spezialärztlichen Untersuchungsergebnissen - insbesondere auch der Magnetresonanztomografie der HWS vom 14. Januar 2000 - nicht zur Verfügung standen.
5.
5.1 Fehlte es demnach im Zeitpunkt der Leistungseinstellung an organisch nachweisbaren Gesundheitsschäden, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen, bleibt zu prüfen, ob die ab 1. März 2003 anhaltend geklagten, organisch nicht nachweisbaren Befindlichkeitsstörungen dem Ereignis vom 11. November 1998 adäquat kausal zugerechnet werden können. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, die Adäquanz sei nach der Praxis im Sinne von BGE 117 V 359 zu prüfen und entsprechend zu bejahen, haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit der Begründung, die ausgeprägte psychogene Problematik sei im Laufe der Entwicklung eindeutig im Vordergrund gestanden, nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien geprüft. Da der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren sei und weder eines der Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt seien, fehle es an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges.
5.2 Zur Frage der anwendbaren Praxis ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Der am Tag nach dem Unfall konsultierte Hausarzt Dr. med. K.________ diagnostizierte bereits am 4. Dezember 1998 eine posttraumatische Rückenproblematik mit HWS-Stauchung und eine reaktive psychische Dekompensation. Der Arzt verzichtete zwar darauf, einen Psychiater zuzuziehen, verordnete aber eine Therapie mit dem Antidepressivum Efexor. Im Januar 1999 trat die Beschwerdeführerin eine neue Stelle an, worauf sie - obwohl vom Hausarzt nur zu 50 % arbeitsfähig geschrieben - öfters bis zu vierzehn Stunden am Tag arbeitete. Während dieser Zeit exazerbierten die Schmerzen, weshalb sie im Mai nur noch 50 % arbeitete. Der Druck des Arbeitgebers war jedoch so hoch, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt mehr leistete. Im Oktober 1999 liess sich die Versicherte schmerzbedingt voll arbeitsunfähig schreiben. Aus der Abklärung des Dr. phil. V.________ vom 10. Mai 2000 (Untersuchungsdatum: 11. Oktober 1999) geht hervor, dass diese Störungen neuropsychologischer Natur waren. Nach dem Gesagten steht angesichts des Fehlens eines hirnorganischen Schadens (E. 4 hievor) fest (vgl. Urteil U 339/01 vom 22. Mai 2002 E. 4a), dass bereits kurze Zeit nach dem Unfall die psychogenen Beschwerden im Vordergrund standen.
5.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Dr. med. K.________ vom 3. Juli 2006 beruft, in welchem dieser die psychische Verarbeitungsproblematik seit Eintritt der Schwangerschaft im Jahre 2002 als rückläufig und seit der Geburt ihres Sohnes am 21. Oktober 2002 als sicher nicht mehr vorhanden beschreibt, ist festzuhalten, dass Dr. med. K.________ diese schriftliche Bestätigung nach telefonischer Vorbesprechung mit dem Rechtsvertreter der Versicherten verfasste und sich der Hausarzt nur auf die von ihm diagnostizierte depressive Problematik, nicht aber auf die übrigen psychogenen Störungen bezieht. Selbst wenn der Heilungsverlauf der Depression sehr erfreulich war, ändert dies nichts daran, dass die weiterhin vorhandenen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich psychogener Natur im Sinne der Rechtsprechung waren.
5.2.3 Da die ausgeprägte psychogene Problematik bereits kurze Zeit nach dem Unfall im Vordergrund stand, hat die Vorinstanz die Prüfung der Adäquanz zu Recht nach den für psychische Folgeschäden entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133) vorgenommen.
5.3 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist das Ereignis vom 11. November 1998, bei dem die Versicherte von ihrem Pferd stürzte und auf einen mit einer ungefähr drei bis fünf Zentimeter dicken Sägemehlschicht bedeckten Betonboden fiel, vom kantonalen Gericht zu Recht als mittelschweren Unfall qualifiziert worden.
5.4 Bezüglich der bei mittelschweren Unfällen zu prüfenden Adäquanzkriterien ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc S. 209 [U 287/97]) - nicht vor.
5.4.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. für die schleudertraumaähnlichen Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil U 422/05 vom 12. September 2006, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben.
5.4.3 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Die primäre Unfallbehandlung bestand in der Verordnung eines Halskragens, in Physiotherapie und in Schmerzmedikation. Zudem besserten die Beschwerden im Bereich der HWS relativ schnell. Die nach Mai 1999 erfolgten Behandlungen standen in Zusammenhang mit dem entgegen der ärztlichen Anordnung geleisteten vierzehnstündigen Tagesarbeitspensum. Auch wenn nach dem Zusammenbruch im Mai 1999 erneut physiotherapeutische Massnahmen und Schmerzmedikationen durchgeführt wurden, handelte es sich insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteil U 575/06 vom 6. September 2007, E. 4).
5.4.4 Da die anhaltend geklagten Beschwerden psychogener Natur sind, fehlt es an körperlichen Dauerschmerzen.
5.4.5 Die Beschwerdeführerin macht eine ärztliche Fehlbehandlung geltend, weil dokumentiert sei, dass die psychischen Beschwerden über Jahre unbehandelt geblieben seien. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Der Hausarzt der Versicherten gab bereits in seinem Bericht vom 15. Januar 1999 an, die psychischen Beschwerden mit Efexor angegangen und dabei erste Erfolge erzielt zu haben.
5.4.6 Im Weiteren kann der Heilungsverlauf nicht als besonders schwierig bezeichnet werden; es traten keine erheblichen Komplikationen auf. Zur Bejahung dieses Kriteriums braucht es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 79/05 vom 10. Februar 2006, E. 4.2). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
5.4.7 Aus dem Gutachten der orthopädischen Klinik X.________ ergibt sich schliesslich, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit psychisch begründet war. Deshalb ist sie vorliegend für die Prüfung der Adäquanz im Rahmen von BGE 115 V 133 nicht zu berücksichtigen.
5.5 Da keines der Adäquanzkriterien erfüllt ist, hat das kantonale Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz vom Pferd am 11. November 1998 und den am 28. Februar 2003 noch bestehenden Beschwerden zu Recht verneint. Die Leistungseinstellung auf diesen Tag ist daher nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: