BGer 6B_390/2007 |
BGer 6B_390/2007 vom 27.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_390/2007 /rom
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Urteil vom 27. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Gefährdung der LSVA,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 15. September 2005 um 11.16 Uhr mit dem Sattelschlepper LU aaaaa.________ und dem 34-Tonnen-Auflieger LU bbbbb.________ auf deutschem Boden in die Grenzbake des Zollamtes Basel/Weil Autobahn ein. Im Erfassungsgerät "Tripon" war zu diesem Zeitpunkt der 22-Tonnen-Auflieger LU cccccc.________ deklariert. Drei Minuten nach Durchquerung der Grenzbake, jedoch vor Durchquerung der schweizerischen Grenze, korrigierte X.________ die Anhängerdeklaration.
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B.
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Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 10. November 2006 wurde X.________ der Übertretung des Bundesgesetztes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, nachfolgend SVAG, SR 641.81) schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 100.--, eventuell umwandelbar in Haft, verurteilt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2007 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht geltend. Zunächst rügt er die Auffassung des Appellationsgerichts, wonach die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes auch auf der auf deutschem Hoheitsgebiet liegenden Zollabfertigung Anwendung finden.
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3.1 In der Zone gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juni 1961 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt [SR 0.631.252.913.690, nachfolgend Abkommen]). In Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens wird als "Grenzabfertigung" definiert "die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (worunter hier und im folgenden auch Fahrzeuge verstanden werden) und anderen Vermögensgegenständen beziehen." Zwar befindet sich der Grenzübergang auf deutschem Gebiet (Artikel 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 16. April 1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel/Weil am Rhein-Autobahn [SR 0.631.252.913.692.3, nachfolgend Vereinbarung]). Art. 2 der Vereinbarung umschreibt jedoch die Zone, in welcher die Schweiz zur Vornahme der Grenzabfertigung berechtigt ist. Dazu gehört auch die Einfahrtsbake, welche sich 1,5 km vor der Landesgrenze auf deutschem Hoheitsgebiet befindet. Demnach gelangen im vorliegenden Fall die oben erwähnten schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zur Anwendung.
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3.2 Das Appellationsgericht verweist auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens, welcher als "Grenzabfertigung" alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften definiere, die sich auf den Grenzübertritt beziehen. Gemäss Art. 3 SVAG werde die Schwerverkehrsabgabe auf im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personenverkehr erhoben. Die Zollverwaltung sei dabei nach Art. 5 lit. a der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachfolgend SVAV, SR 641.811) zur Erhebung der Abgabe für die in- und ausländischen Fahrzeuge zuständig. Gemäss Art. 6 SVAV hätten die Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergänge zu benützen. Damit sei der Zusammenhang der Sicherung der Schwerverkehrsabgabe mit der Benützung bestimmter Grenzübergänge vom Gesetz her klar geschaffen. Nur auf diese Weise könne gewährleistet werden, dass die Abgaben von Fahrzeugen, die das schweizerische öffentliche Strassennetz befahren, bezahlt werden (angefochtenes Urteil Ziff. 3.3 S. 5).
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3.3 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, dass gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens der Begriff "Grenzabfertigung" nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen, die im engeren Sinne mit dem Grenzübertritt von Waren und Personen zu tun hätten. Dies treffe auf die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes nicht zu. Deshalb würden im Bereich des Zollamtes Basel/Weil Autobahn die Bestimmungen des SVAG nicht Anwendung finden, womit er nicht die Pflicht habe, bereits im Bereich der Zollabfertigungsstelle auf deutschem Boden im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 lit. a SVAV den Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren und das Erfassungsgerät korrekt zu bedienen. Folglich könne er sich nicht der Gefährdung der Abgabe gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG schuldig gemacht haben.
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3.4 Fraglich ist, ob sich die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes "auf den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen beziehen". Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachfolgend LSVA) betrifft den Güter- oder Personentransport (Art. 3 SVAG). Wie das Appellationsgericht ausführt, ist die Zollverwaltung für die Erhebung der LSVA und für die Bezeichnung der Grenzübergänge zuständig (Art. 5 f. SVAV). Für inländische Fahrzeuge wird am Zoll der Status-Wechsel Inland/Ausland und umgekehrt festgehalten. Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 SVAG). Der Auffassung des Appellationsgerichts, wonach die Grenze, bzw. der Grenzübertritt ein wesentlicher Faktor für die LSVA darstellt, ist demgemäss zuzustimmen. Folglich finden die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes auch im Bereich des Zollamtes Anwendung, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
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4.
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Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Abgabe werde nur für die Benutzung der öffentlichen Strasse erhoben (Art. 2 SVAG). Gemäss Art. 1 SVAV seien damit öffentliche Strassen nach Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gemeint, also Schweizer Strassen.
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4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG wird wegen Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, sowie wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken. Art 17 Abs. 1 SVAV bestimmt, dass beim Mitführen eines Anhängers der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren muss. Nach Art. 21 lit. a SVAV muss der Fahrzeugführer bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken und insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen.
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4.2 Gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführer aus Unachtsamkeit unterlassen, den mitgeführten Anhänger im Erfassungsgerät "Tripon" richtig zu deklarieren. Damit habe er Art. 17 Abs. 1 und 3 SVAV verletzt und die Abgabgeerhebung gefährdet. Für die Erfüllung des Gefährdungstatbestandes sei nicht erforderlich, dass infolge der Missachtung der Deklarations- oder Mitwirkungspflicht konkret die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Veranlagung zu einer zu niedrigen Abgabe entstehe. Das Bundesgericht habe in BGE 133 IV 40 entschieden, dass in Fällen, in welchen die Angaben im "Tripon" automatisch erfasst würden, der Fahrzeugführer es aber unterlassen habe, den mitgeführten Anhänger zu deklarieren, der Tatbestand der Abgabegefährdung erfüllt sei (angefochtenes Urteil Ziff. 3.2. S. 4).
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4.3 Der Beschwerdeführer stellt diese bundesgerichtliche Praxis zwar nicht in Abrede, wendet aber ein, im BGE 133 IV 40 zugrunde liegenden Sachverhalt sei der Fahrzeugführer auf Schweizerischen Strassen unterwegs gewesen. Er - der Beschwerdeführer - habe im Gegensatz dazu keine öffentliche Strasse der Schweiz befahren. Die Strecke nach der Einfahrsbake bis zur Einfahrt auf das Schweizerische Hoheitsgebiet unterliege nicht der Abgabepflicht des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass diese Strecke von 1,5 km automatisch am "Tripon" abgezogen werde. Bestehe keine Abgabepflicht, sei die Gefährdung der entsprechenden Abgabe bzw. die Erhebung der Abgabe nicht möglich (Beschwerde Ziff. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass selbst bei Anwendbarkeit der Bestimmungen des SVAG das Appellationsgericht die Strafbarkeit gesetzeswidrig ausgedehnt hätte. Sonst würde sich jeder, der von einer nicht öffentlichen Strasse auf eine abgabepflichtige Strasse zufahre und kurz vor Befahren der abgabepflichtigen Strasse auf die falsche Deklaration aufmerksam gemacht werde, der Gefährdung der LSVA im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG strafbar machen. Wie beispielsweise ein Chauffeur, der vor Einfahrt auf die öffentliche Strasse bemerke, dass er sein Fahrzeug nicht richtig am "Tripon" deklariert hat und danach die korrekte Deklarierung vornehme (Beschwerde Ziff. 3 S. 7 f.).
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4.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass nur die auf schweizerischem Staatsgebiet zurückgelegte Distanz der LSVA unterliegt (Territorialitätsprinzip, BBl 1996 V 521, 538). Die Abgabepflicht ist jedoch zu unterscheiden von der Deklarationspflicht. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), finden die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes auch auf deutschem Zollgebiet Anwendung, so dass die Deklarationspflicht bereits vor Durchfahrt der Schweizerischen Grenze verletzt werden kann. BGE 132 IV 40 hält fest, dass im Steuerstrafrecht die Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung von Steuern und Abgaben eine Steuer- bzw. Abgabegefährdung sei. Es sei mithin nicht erforderlich, dass infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Veranlagung einer zu niedrigen Steuer bzw. Abgabe bestehe. Die Pflicht des Fahrzeugführers, alle erforderlichen Angaben betreffend einen mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV) sei in jedem Fall eine Mitwirkungspflicht, deren Missachtung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die Abgabe bzw. die gesetzmässige Veranlagung gefährde (BGE 132 IV 40 E. 2.2.2. S. 46). Analog dem BGE 132 IV 40 zugrunde liegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 SVAV missachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei irrelevant, ob die richtige Deklaration vor oder nach Einfahrt auf die öffentliche Strasse vorgenommen wird. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die falsche Deklaration eigenhändig korrigiert hat, vermag an der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Gefährdung der Erhebung der Abgabe nichts zu ändern. Das Appellationsgericht hat die Strafbarkeit des Tatbestandes somit auch nicht gesetzeswidrig ausgedehnt.
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5.
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Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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