Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_301/2007 /leb
Urteil vom 29. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Culmannstrasse 1, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Tierschutz,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 5. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 3. Mai 2004 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich alle vier Hunde von X.________, weil sie unzureichende Pflege erhalten würden und ihr Gesundheitszustand mangelhaft sei. Nach erfolglosem Rekurs bei der kantonalen Gesundheitsdirektion gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 12. Mai 2005 abwies. Der abschlägige Rechtsmittelentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 verpflichtete das Veterinäramt des Kantons Zürich X.________ zum Ersatz der Aufwendungen, welche nach der Beschlagnahme der vier Hunde bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens für deren Unterbringung, Pflege und tierärztliche Behandlung angefallen waren; die entsprechenden Kosten beliefen sich auf 21'622.55 Franken. Hiergegen beschwerte sich X.________ erfolglos bei der Gesundheitsdirektion und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; soweit die Beschwerde die (rechtskräftige) Beschlagnahme der Hunde betraf, trat Letzteres nicht darauf ein, im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 5. April 2007).
2.
Am 20. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie ihr einerseits die auferlegten Unterbringungs-, Pflege- und Tierarztkosten zu erlassen und andererseits für die im kantonalen Verfahren getätigten Aufwendungen und die erlittenen seelischen Qualen eine Entschädigung zuzusprechen. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei "der ganze Prozess" bezüglich der Beschlagnahme ihrer vier Hunde auf seine "Rechtmässigkeit zu überprüfen" und es seien ihr die Hunde zurückzugeben. Gleichzeitig hat sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt des Kantons Zürich und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben auf Vernehmlassung verzichtet.
3.
Wie schon im kantonalen Verfahren verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auch hier, dass die Beschlagnahme und Fremdplatzierung ihrer Hunde mit dem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005 rechtskräftig beurteilt worden ist und von diesem nur bei Vorliegen besonderer (gesetzlich umschriebener; vgl. § 86a ff. des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes) Revisionsgründe erneut hätte überprüft werden können. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, so dass sich im bundesgerichtlichen Verfahren insoweit zum Vornherein nur fragen kann, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Revisionsgründen zu Unrecht verneint hat.
Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Eingabe bloss in allgemeiner Art und Weise das Vorgehen der Behörden und bestreitet vorab, dass sie ihre Hunde schlecht gehalten habe. Damit ist ein (von der Vorinstanz übersehener) Revisionsgrund weder geltend gemacht noch ersichtlich und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nach dem Gesagten allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Kosten aufzukommen hat, welche im Zusammenhang mit Unterbringung und Pflege ihrer Hunde angefallen sind. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch ausdrücklich, von der entsprechenden Ersatzpflicht befreit zu werden, jedoch fehlt es ihrer Eingabe an einer Begründung für diesen Antrag: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wobei pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Weiter prüft das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Sind die geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die Frage der Kosten für Unterhalt und Pflege der Hunde eingegangen wird. Gleiches gilt hinsichtlich der verlangten Entschädigung für Aufwendungen und seelischen Unbill.
5.
Mithin ist die Beschwerde im verinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte (Art. 64 BGG). Allerdings wird der offenbar schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Veterinäramt und dem Verwaltungsgericht (3. Abteilung, 3. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: