Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_59/2007 /len
Urteil vom 29. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Landgerichtspräsidium Uri.
Gegenstand
Kaufvertrag,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 25. Juni 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 25. Juni 2007 in Gutheissung einer Anerkennungsklage verurteilt wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'909.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2006 sowie Fr. 70.-- Betreibungskosten zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 erklärte, dieses Urteil mit Beschwerde anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 19. Oktober 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: