BGer 1B_229/2007 |
BGer 1B_229/2007 vom 30.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_229/2007 /daa
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Urteil vom 30. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
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8026 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufhebung Sicherheitshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, vom 7. September 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 11. Juli 2007 gegen den marokkanischen Staatsangehörigen X.________ Anklage, unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Dabei wurde ihm vorgeworfen, am 6. Dezember 2006 mit einem Messer auf Y.________ eingestochen zu haben. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat die Anklage mit Beschluss vom 7. August 2007 zugelassen und die Sache an das Geschworenengericht des Kantons Zürich zur Beurteilung überwiesen.
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B.
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Der Angeschuldigte wurde am 11. Dezember 2006 verhaftet und am 14. Dezember 2006 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 ordnete der Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts die Sicherheitshaft an. Der Angeklagte stellte am 29. August 2007 ein Gesuch um Haftentlassung. Die Präsidentin der Anklagekammer lehnte das Begehren am 7. September 2007 ab.
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C.
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X.________ reicht mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2007 ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Haftentlassung; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium der Anklagekammer verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme. In der Replik vom 25. Oktober 2007 äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter dem Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.) - einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.
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2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
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2.3 Sicherheitshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (§ 67 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]). Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 4 und § 72 f. StPO/ZH).
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2.4 Nach dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe für ihre gegenteilige Annahme einen zu wenig strengen Massstab angelegt. Im angefochtenen Entscheid werde erwogen, ein Schuldspruch bezüglich der angeklagten, versuchten schweren Körperverletzung sei denkbar. Stattdessen müsse richtigerweise eine Verurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, damit der dringende Tatverdacht als Haftvoraussetzung bejaht werden dürfe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Ein Freispruch oder eine allfällige Verurteilung wegen eines weniger schweren Delikts wie einfacher Körperverletzung seien mindestens so wahrscheinlich oder gar noch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch im Sinne der Anklage.
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2.5 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; Urteil 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005, E. 2.2, in: Pra 95/2006 Nr. 1 S. 1). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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2.6 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die im Hinblick auf den Tatverdacht verlangte Wahrscheinlichkeit müsse eine überwiegende sein. Ein solcher Grundsatz lässt sich der soeben angeführten Rechtsprechung nicht entnehmen. Es besteht jedoch kein Anlass, diese Rechtsprechungsgrundsätze hier zu präzisieren. Die Vorinstanz hat nicht nur erwogen, ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei denkbar. Vielmehr hat sie dargelegt, ein solcher komme aufgrund der von ihr angeführten Indizien ernsthaft in Frage. Der Beschwerdeführer räumt ein, am 6. Dezember 2006 eine tätliche Auseinandersetzung mit Y.________ gehabt zu haben, in deren Verlauf es zu den festgestellten Stichverletzungen am Letztgenannten kam. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er bei jener Auseinandersetzung ein Messer mit sich führte. Stattdessen trägt er in appellatorischer Weise seine eigene strafrechtliche Würdigung der angesprochenen Verdachtselemente vor. Bei diesen Vorbringen verkennt er die Aufgabe des Bundesgerichts im vorliegenden Zusammenhang. Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejaht, so dass die Beschwerde in diesem Punkt unbehelflich ist.
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2.7 Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen. Die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bewegen sich im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fluchtgefahr (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen) wie auch zur Kollusionsgefahr, insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; Urteil 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 4.2, in: Pra 96/2007 Nr. 39 S. 241). Die Vorinstanz hat die konkreten Anhaltspunkte, die sie für die Annahme der beiden besonderen Haftgründe als massgeblich erachtete, einlässlich und nachvollziehbar dargelegt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mildere Massnahmen anstelle der Sicherheitshaft abgelehnt hat. Mit dem letztgenannten Punkt befasst sich die Beschwerdeschrift ohnehin nicht ausdrücklich, so dass es insoweit an rechtsgenüglichen Rügen fehlt (vgl. E. 1, hiervor).
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2.8 Die Frage der Überhaft wirft der Beschwerdeführer nur in der Perspektive auf, dass auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht zu ziehen sei. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz ihrem Entscheid den als verfassungsrechtlich haltbar eingestuften Tatverdacht einer versuchten schweren Körperverletzung zugrunde gelegt hat (vgl. E. 2.6, hiervor). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den differenzierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer nicht auseinander; auch insoweit liegen keine rechtsgenüglichen Rügen vor (vgl. E. 1, hiervor).
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. In Haftfällen nimmt das Bundesgericht nicht leichthin die Aussichtslosigkeit der Beschwerde an, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und sich der Betroffene deshalb in der Regel zur Beschwerde veranlasst sehen kann. Auch im Lichte dieser Praxis muss die vorliegende Beschwerde aber als aussichtslos bezeichnet werden. Das angefochtene Urteil ist überzeugend begründet. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände sind offensichtlich ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann demzufolge nicht bewilligt werden.
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Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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