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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_577/2007 /leb
Urteil vom 30. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, dieser substituiert durch lic.iur. Markus Jakob,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 13. September 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 25. Juni 1997 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das am 1. April 1996 gestellte Asylgesuch des aus Bangladesh stammenden A.________ (geb. 1975) ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 16. Oktober 1997 ab. In der Folge galt A.________ als verschwunden. Vom 4. April bis zum 4. Juli 2001 befand er sich ein erstes Mal in Ausschaffungshaft. Eine weitere Haftanordnung vom 6. Februar 2002 wurde mit Urteil des basel-landschaftlichen Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 8. Februar 2002 aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, der Haftgrund der Untertauchensgefahr habe sich nicht erhärten lassen. Am 25. Februar 2005 wurde A.________ wieder als verschwunden gemeldet. In der Zwischenzeit war das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein erneutes Asylgesuch nicht eingetreten und hatte ihn wiederum aus der Schweiz weggewiesen (Verfügung vom 22. April 2002). Abklärungen vor Ort in Dhaka ergaben, dass seine Angaben zur Identität falsch waren.
Am 10. September 2007 wurde A.________ von der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten. Die beiden Polizeibeamten waren im Auftrag der Fremdenpolizeibehörden im Hotel X.________ in Basel vorstellig geworden. Der dort angetroffene A.________ entzog sich zunächst der Polizeikontrolle und flüchtete, konnte aber später an einer Strassenverzweigung gestellt werden, nachdem er vorerst davongerannt war. In der Folge wurde er den Behörden des Kantons Basel-Landschaft übergeben und vom dortigen Amt für Migration in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 13. September 2007 prüfte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haft und genehmigte sie bis zum 10. Dezember 2007.
2.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2007 führt A.________ gegen das genannte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Die Haft soll als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383). Sie darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem Hintergrund seiner über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz und der ebenso lange bestehenden Unmöglichkeit des Vollzugs seiner Wegweisung erweise sich die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig. Er habe sich hier integriert; sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz und er unterhalte keine Kontakte zu Bangladesh mehr.
Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nun innert vernünftiger Frist vollzogen werden könne: Die einzigen Hinweise auf seine angebliche andere Identität stammten aus anonymen Schreiben, welche den Behörden längst bekannt gewesen seien. Trotzdem seien diese "über drei Jahre lang nicht tätig" geworden (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift).
4.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Aus dem Umstand, dass die erste Wegweisungsverfügung schon vor 10 Jahren ergangen ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat durch die lange Dauer seiner illegalen Anwesenheit in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht erworben. Die Wegweisungsverfügung ist nach wie vor in Kraft, und es bestehen keine Umstände, welche sie als offensichtlich rechtswidrig bzw. nichtig erscheinen liessen, so dass sie der Haftrichter hätte in Frage stellen können (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198).
Beim Beschwerdeführer besteht zudem der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 13f ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58 f.). Er galt während längerer Zeit als verschwunden und bestreitet nicht, dass er es unterlassen hatte, den Behörden seinen Wohnsitz mitzuteilen (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Zudem ist er nicht bereit, bei Vorliegen der Reisepapiere freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Anhörungsprotokoll vom 12. September 2007, S. 2). Der Haftgrund der Untertauchensgefahr wird auch durch seinen Fluchtversuch aus dem Hotel X.________ in Basel anlässlich einer Kontrolle bestärkt (vgl. vorne E. 1).
4.3 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Wegweisung schwierig gestaltet, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) jedoch gehalten, sich auch ohne Mitwirkung des Betroffenen um die Papierbeschaffung zu bemühen.
Die seitens der kantonalen Behörden ins Feld geführten neuen Erkenntnisse über die wahre Identität des Beschwerdeführers stammen offenbar aus einem anonymen Schreiben an die Fremdenpolizeibehörden aus dem Jahre 2005. Man kann sich zwar fragen, warum die Behörden dieser Spur nicht früher nachgegangen sind. Von einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot kann aber nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer erst im September 2007 (wieder) in Ausschaffungshaft genommen worden ist. Nach der Beurteilung der kantonalen Behörde besteht eine gewisse Aussicht, dass die Papiere für den Beschwerdeführer nunmehr innert absehbarer Zeit beschafft werden können. Die bis zum 10. Dezember 2007 angeordnete Ausschaffungshaft hält daher vor Bundesrecht stand. Sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert (vgl. Urteil 2C_580/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.1).
5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann - zumal sich sein Hauptargument gegen die Ausschaffungshaft (nämlich die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz) bei näherer Betrachtung als offensichtlich nicht stichhaltig erweist - mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: