Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_606/2007 /bnm
Urteil vom 30. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
3. C.________,
4. Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Rechtsanwalt Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,
5. Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, z.H. Rechtsanwalt G. Frischknecht, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH.
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Paulianische Anfechtungsklage/Verfügungsbeschränkung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. September 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im September 1997 hoben die Beschwerdegegner gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers eine paulianische Anfechtungsklage betreffend die Liegenschaften an, die der Beschwerdeführer der Beklagten geschenkt hatte. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 hiess das Bezirksgericht G.________ die Klage gut und stellte fest, dass die streitbetroffenen Grundstücke ohne das zugunsten des Beschwerdeführers darauf lastende lebenslängliche Nutzniessungsrecht zur Verwertung herangezogen werden können und die Beklagte dies zu dulden habe. Zusammen mit dem Urteil erging gleichentags der Beschluss:
1. Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, die gemäss Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September 1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr. 3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene Verfügungsbeschränkung zu löschen."
Dieser Beschluss wurde am 23. Januar 2007 formell berichtigt. Diese Berichtigung bildete Gegenstand des Verfahrens 5A_596/2007, welches mit Urteil des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 17. Oktober 2007 mit Nichteintreten auf die Beschwerde erledigt wurde.
Der Beschwerdeführer hat den (am 23. Januar 2007 formell berichtigten) Beschluss vom 15. Dezember 2006 beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 24. September 2007 den Rekurs des Beschwerdeführers ab und bestätigte den vorgenannten, am 23. Januar 2007 berichtigten Beschluss der ersten Instanz.
Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Beschluss vom 24. September 2007 beim Bundesgericht mit "Verfassungsbeschwerde" angefochten, in welcher er die Aufhebung des Beschlusses und verschiedene andere Rechtsbegehren stellt. Ferner verlangt er den Ausstand verschiedener Bundesrichter, eines Oberrichters und eines Gerichtsschreibers des Bundesgerichts. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden (5A_606/2007).
2.
Die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren gegen amtierende Bundesrichter und den Gerichtsschreiber sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d). Es bleibt der Hinweis, dass die Bundesrichter P.________ und R.________ ohnehin nicht mehr im Amt sind. Gerichtsschreiber S.________ ist am Verfahren gar nicht beteiligt. Was das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter O.________ anbelangt, so begründet der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich, weshalb dieser Richter für den konkreten Fall abgelehnt wird. Die Tatsache, dass er in früheren Verfahren abgelehnt worden ist, stellt keine genügende Begründung für das vorliegende Ausstandsbegehren dar.
3.
Vorliegend geht es um eine Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Sinn von Art. 960 Ziff. 1 ZGB, mithin um eine Zivilsache, deren Streitwert ohne weiteres gegeben ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht, zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch die Verfassung gehört, sowie die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2007 (LN070005/U).
4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen über weite Strecken nicht, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die entscheidrelevanten Erwägungen (II. E. 1-9). So verhält es sich zum Beispiel, wenn er unter Hinweis auf den im angefochtenen Beschluss aufgeführten Sachverhalt (Teil I.) ausführt, die von ihm mit Eingabe vom 29. Dezember 1997 erklärte Nebenintervention sei nicht zugelassen worden, weshalb ihm das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf ein gerichtliches Verfahren (Art. 30 Abs. 1 BV) verweigert worden seien. Seine Ausführungen beziehen sich nicht auf das zum nunmehr angefochtenen Beschluss führende Verfahren vor dem Obergericht. Im obergerichtlichen Beschluss wird der Beschwerdeführer als Rekurrent bezeichnet. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich zudem, dass das Obergericht den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte. Wie diese Rüge gehen die meisten anderen an der Sache vorbei. In diesem Sinne ist auch auf alle weiteren Rügen, die sich nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzen oder sich nicht auf das mit dem angefochtenen Beschluss zusammenhängende Verfahren beziehen, nicht einzutreten, zumal die Beschwerde insoweit den angeführten Begründungsanforderungen nicht entspricht.
5.
Im Zusammenhang mit der Dauer des obergerichtlichen Rekursverfahrens rügt der Beschwerdeführer eine zu lange Verfahrensdauer und erblickt darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV , ferner von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des UNO Pakt II als verletzt.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2006 am 8. Januar 2007 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben (LN070005/U). Der Beschluss vom 15. Dezember 2007 wurde in der Folge am 23. Januar 2007 berichtigt, indem Dispositiv-Ziff. 1 der Klarheit halber dahingehend ergänzt wurde, dass das Grundbuchamt H.________ angewiesen wurde, erst nach Eintritt der Rechtskraft des gleichentags ergangenen Urteils die Verfügungsbeschränkungen zu löschen. Auch gegen diesen (berichtigenden) Beschluss hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben; damit war das Verfahren, welches zu dem nunmehr angefochtenen Beschluss führte, suspendiert. Der Rekurs gegen die Berichtigung wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. September 2007 abgewiesen. Der nunmehr angefochtene Beschluss ist am 24. September 2007 ergangen, so dass von einer zu langen Verfahrensdauer keine Rede sein kann. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 UNO Pakt II ist nicht gegeben. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als rechtsmissbräuchlich, zumal er sich die lange Dauer des Verfahrens selbst zuzuschreiben hat. Inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV zutreffen soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.
6.
Eine Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht den Antrag 6 betreffend die Amtsführung des Konkursrichters nicht behandelt habe.
Der fragliche Antrag betrifft die Amtsführung des Konkursrichters und hat damit mit dem Prozessgegenstand nichts zu tun. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.
7.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt, dass ihm nicht Einsicht in die Konkursakten gewährt worden ist, genügt der Hinweis, dass der Konkurs nicht Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht war. Es ging um die Verfügungsbeschränkung an den strittigen Liegeschaften. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
8.
Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, entgegen seinem Antrag keine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt und § 135 ZPO ZH verletzt zu haben, ist die Beschwerde materiell unbegründet.
Das Verfahren vor der ersten Instanz ist mündlich und öffentlich durchgeführt worden. Ein weitergehender Anspruch besteht auch aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.
Was die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 135 GVG anbelangt, so ist diese Rüge ebenso unbegründet. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass Verhandlungen öffentlich sind. Vorausgesetzt ist dabei indes, dass eine Verhandlung durchgeführt wird. Das Verfahren vor Obergericht ist aber nach der einschlägigen Zivilprozessordnung grundsätzlich schriftlich (§ 280 lit. b ZPO/ZH). Das Obergericht kann zwar eine mündliche Verhandlung durchführen, die neben der schriftlichen Vernehmlassung oder an deren Stelle durchgeführt werden kann (§ 280d ZPO/ZH). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht keine Verhandlung durchgeführt. Eine willkürliche Anwendung von § 135 GVG/ZH ist damit nicht gegeben.
9.
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Sie erweist sich sodann über weite Strecken als rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG von der in der Sache zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Art. 32 des Reglementes für das Bundesgericht; SR 173.110.131) ohne öffentliche Parteiverhandlung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG:
1.
Die Austandsbegehren werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und Stadt Zürich, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: