Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.47/2007 /bnm
Verfügung vom 30. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Lätsch,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 BV (Eheschutz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2006.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die staatsrechtliche Beschwerde vom 5. Februar 2007 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006 bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2007,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2007, welcher den obergerichtlichen Beschluss aufhob,
in Erwägung,
dass mit der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006 durch den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2007 das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird,
dass das Urteil, welches zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führt, nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist, so dass das Bundesgerichtgesetz (BGG) zwar bezüglich der Zuständigkeit, nicht aber bezüglich des Verfahrens zur Anwendung gelangt, zumal der angefochtene Beschluss des Obergerichts vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 BGG),
dass das gegenstandslos gewordene Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Präsidenten der Abteilung als Einzelrichter abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer darum ersucht, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,
dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, wenn einem gleichzeitig eingereichten kantonalen Rechtsmittel Erfolg beschieden ist und das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird, zumal er die entsprechenden Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 OG; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 36 f. und Fn. 24 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen kantonal nicht letztinstanzlichen Entscheid ergriffen hat (Art. 86 Abs. 1 OG), so dass das Rechtsmittel von vornherein unzulässig erschien und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG),
dass der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung geschuldet ist, da sie nicht zur Vernehmlassung angehalten worden ist und ihr damit aus dem bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind,
verfügt:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: