Tribunale federale
Tribunal federal
I 246/05 {T 7}
Urteil vom 30. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Ursprung,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
T._________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau B.___________, Sozialarbeiterin, Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde, Zähringerstrasse 54, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene T._________, verheiratet und Mutter eines am 29. April 2002 geborenen Sohnes, leidet seit ihrer Geburt an einer komplexen Missbildung der vorderen Augenabschnitte (Aniridie) sowie an einer Atrophie des Sehnervs beidseits, einhergehend mit einer fortgeschrittenen Einschränkung der Sehfunktion. Seit Juni 1988 zu 100 % als Telefonistin bei der Firma K.________AG in Z.________ tätig, kündigte sie das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes auf den 19. August 2002. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 liess sie bei der Invalidenversicherung um Zusprechung einer Rente ersuchen. Die IV-Stelle Bern veranlasste in der Folge u.a. eine Begutachtung in der Augenklinik und Augenpoliklinik des Spitals B.________. Die Dres. med. K.________, S.________ und E.________ hielten in ihrer Expertise vom 8. Oktober 2003 fest, dass bei der Explorandin ein Fernvisus rechts von 0,025 mit Korrektur sowie links von Handbewegungen in 50 cm gemessen worden sei; der Nahvisus betrage beidseitig weniger als 0,1. Ferner wurden die Verhältnisse im Haushalt abgeklärt (Bericht vom 9. Januar 2004). Gestützt darauf lehnte die Verwaltung das Rentenersuchen der - eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades beziehenden - Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2004 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mangels anspruchsbegründender Invalidität ab; sie ging dabei von einer Einbusse im auf 40 % festgesetzten Erwerbsanteil von 0 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 38 %, d.h. gewichtet von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 22,8 % ([0,4 x 0 %] + [0,6 x 38 %]) aus. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Februar 2005 ab.
C.
T._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Rente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 25. Juni 2007 haben die vereinigten sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts unter dem Vorsitz des Präsidenten der Präsidentenkonferenz eine Beratung im Sinne des Art. 23 BGG durchgeführt und einen gemäss Abs. 3 der Bestimmung für die antragstellende Abteilung verbindlichen Beschluss gefällt.
E.
Das Bundesgericht hat am 30. Oktober 2007 eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 337/06 vom 14. Juli 2006, E. 1, publ. in : SVR 2007 IV Nr. 11 S. 40).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Rentenleistungen zustehen. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446), entwickelt hat.
2.2 Da somit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV ; vgl. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ). Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 [mit Hinweisen] S. 261; AHI 2000 S. 319 E. 2b; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62).
3.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3 S. 345 ff.). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 552/04 vom 8. Juni 2005, E. 1.2, zusammengefasst wiedergegeben in: HAVE 2005 S. 241, und I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149, 104 V 135 E. 2a S. 136; AHI 1997 S. 291 E. 4a; vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 31; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 E. 4.2 [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 ff.], publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.1, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 388 E. 3.2 S. 394 f. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 156/04 vom 13. Dezember 2005, E. 5.3, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
4.
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ein halbes Jahr nach der Geburt ihres Sohnes, im Dezember 2002, ihre bis anhin vollzeitliche Tätigkeit als Telefonistin wieder im Umfang von 40 % aufnehmen wollte (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Januar 2004, S. 2). Die Invaliditätsbemessung hat daher ab diesem Zeitpunkt nach der gemischten Methode zu erfolgen. Uneinig sind sich die Parteien jedoch bezüglich der krankheitsbedingten Einschränkungen in Beruf und Haushalt. Während die IV-Stelle diese - bestätigt durch das kantonale Gericht - auf 0 % (Erwerbstätigkeit) sowie 38 % (häusliche Verrichtungen [laut Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Januar 2004]) veranschlagt, macht die Versicherte eine vollständige erwerbliche Arbeitsunfähigkeit sowie eine Beeinträchtigung im Haushalt von 57 % geltend.
5.
5.1 Dem augenärztlichen Gutachten der Dres. med. K.________, S.________ und E.________ vom 8. Oktober 2003 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem auf ihre Sehbehinderung zugeschnittenen Beruf, wie ihn beispielsweise die bisherige Tätigkeit als Telefonistin bei der Firma K._________ AG darstellt, uneingeschränkt leistungsfähig ist. Aus einer nur auf die Erwerbsarbeit gerichteten Optik - unter Ausklammerung von allenfalls aus der Belastung im Haushalt resultierenden leistungsvermindernden Auswirkungen - besteht demnach, mit Verwaltung und Vorinstanz, keine Einbusse in diesem Bereich.
5.2 Was die Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen anbelangt, ist auf Grund der Akten erstellt, dass die Versicherte auf einen Meter Distanz lediglich noch Umrisse zu erkennen vermag, Lesen und Schreiben nur mit einer Lupenbrille möglich ist und sie ihr unbekannte Strecken nicht unbegleitet gehen kann (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Januar 2004, S. 1 zu Ziff. 1). Diese doch massiven Einschränkungen behindern die alltäglichen Haushaltsverrichtungen in einem beträchtlichen Ausmass, was die IV-Abklärungsperson anlässlich ihrer Erhebungen im Haushalt denn auch richtig festgestellt hat. Fraglich und zu prüfen ist indessen, ob diesem Umstand mit einer angenommenen Behinderung von insgesamt 38 % ausreichend Rechnung getragen wird.
5.2.1 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar (auch bezüglich früherer Fassungen des KSIH: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.1.1 und 5.1.1, je mit Hinweisen, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Hinsichtlich seines Beweiswertes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte E 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02 vom 30. Dezember 2002]). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 5.1.1, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003, E. 5.3, publ. in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000, E. 3c, publ. in: AHI 2001 S. 155; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert sämtliche der von der IV-Abklärungsperson im Haushalt erhobenen behinderungsbedingten Einschränkungen als zu tief angesetzt. Dem ist in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Wie bereits ausgeführt, steht bei der Haushaltsabklärung gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese massgeblichen medizinischen Fakten sind im Gutachten der Dres. med. K.________, S.________ und E.________ vom 8. Oktober 2003 aufgeführt und waren der Abklärungsperson, wie sich aus Ziff. 3.6 des Berichtes ergibt, bekannt. Ferner entspricht die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des KSIH. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Auch wenn die Einschränkungen in einzelnen Teilbereichen als an der unteren Grenze liegend anmuten - so blieb etwa im Bereich "Haushaltführung" der Umstand der durch das Augenleiden erschwerten Schreibarbeiten weitgehend unberücksichtigt und scheint bei den Verrichtungen "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" die zusätzliche Verlangsamung nur knapp ausreichend gewürdigt -, trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 38 % den Verhältnissen insgesamt angemessen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 104 lit. c Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 353 E. 4d [mit Hinweis] S. 362) nicht zu bemängeln. Selbst unter Zugrundelegung der von der Versicherten geltend gemachten Beeinträchtigungen in den erwähnten häuslichen Tätigkeitsgebieten ("Haushaltführung": 2,5 %, "Einkauf und weitere Besorgungen": 7 %, "Wäsche und Kleiderpflege": 3 %, "Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen": 12 %), woraus sich eine Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt von - ungewichtet - gesamthaft 47 % ergäbe, resultierte im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 8.2.1 hernach).
6.
6.1 Die Versicherte hat von 1988 bis Mitte August 2002 (einschliesslich des viermonatigen Mutterschaftsurlaubs) trotz ihres angeborenen Augenleidens und der damit verbundenen Sehfunktionsstörung zu 100 % als Telefonistin gearbeitet. In dieser Tätigkeit, welche auch angesichts der gesundheitlichen Problematik als zumutbar zu werten ist, war die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht bestmöglich eingegliedert. Anderes gilt demgegenüber - jedenfalls für den Zeitpunkt ab Geburt des Kindes - für den Aufgabenbereich Haushalt. Den Aussagen der Gutachter sowie ihren eigenen Angaben gegenüber der IV-Abklärungsperson (gemäss Bericht Haushalt vom 9. Januar 2004) zufolge sieht die Beschwerdeführerin sich durch die Familiengründung mit einer Reihe von neuen Aufgaben konfrontiert, welche sie - auf Grund der durch die Sehschwäche verursachten Schwierigkeiten im Sinne der nurmehr verlangsamt zu bewältigenden alltäglichen Lebensverrichtungen - vollumfänglich auslasten und an die Grenzen der Belastbarkeit bringen. Nach den Ausführungen der Ärzte verfügt die Versicherte zur Zeit neben den familiären Mehrbelastungen über keine Kapazitäten für die Ausübung einer beruflichen Beschäftigung.
6.2 Die gesundheitlichen Probleme haben sich somit bis anhin an einem der Sehbehinderung angepassten Arbeitsplatz nicht einschränkend auf das Berufsleben ausgewirkt. Erst in Verbindung mit der durch die Geburt des Kindes bedingten Ausweitung der Haushaltsaufgaben erweist sich die Sehstörung, welche in diesem Aufgabenbereich stets schon in höherem Masse leistungsvermindernde, wegen der vollen Erwerbstätigkeit aber nicht invalidisierende Folgen gezeitigt hat, nun - trotz deutlich reduziertem Arbeitspensum - als verstärkt hemmend. Zu beurteilen ist auf Grund dieser Sachlage in einem nächsten Schritt, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die Auslastung im einen Bereich zu einer - noch nicht im Rahmen der Arzt- und Abklärungsberichte berücksichtigten - Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der anderen Beschäftigung führt und ob diese Verminderung im Sinne einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Wechselwirkung abzugelten ist.
7.
7.1 In BGE 125 V 146 E. 5c/dd S. 159 ff. äusserte das Eidgenössische Versicherungsgericht sich dazu, ob im Rahmen der gemischten Methode eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist. Die Frage wurde letztlich offengelassen. Als Gründe gegen die Berücksichtigung wechselseitiger, auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführender Leistungseinbussen führte das Gericht neben Bedenken grundsätzlicher Natur im Zusammenhang mit dem Status der versicherten Person als hypothetisch Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige die Verschiedenartigkeit der anwendbaren Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) sowie praktische Schwierigkeiten der Quantifizierung an.
7.2 Im Urteil I 156/04 vom 13. Dezember 2005 (publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 6.2 - bestätigt u.a. durch das Urteil I 753/03 vom 6. Januar 2006, E. 7.2 - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den Aufgabenbereichen fest, dass die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich unverzichtbare Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet. Dies gilt auch bei teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigen. Dabei hat grundsätzlich eine gleichzeitige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu erfolgen, was eine entsprechende klare Fragestellung der IV-Stellen und Sozialversicherungsgerichte an den Arzt voraussetzt. Die gleichzeitige Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im dargelegten Sinne ist jedoch, so das Gericht im Weiteren, nicht leicht. Vorab besteht zwischen erwerblichem Bereich und Aufgabenbereich keine Rangordnung in dem Sinne, dass lediglich zu fragen wäre, ob die volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit bei der einen Tätigkeit sich bei der anderen zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Es kommt im Besonderen bei Versicherten, die den Haushalt führen und daneben einem Teilerwerb nachgehen, dazu, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich dem Faktor Zeit eine grosse Bedeutung zukommt. Hier bemisst sich die zu erbringende Leistung grundsätzlich nach der in einer bestimmten Zeit verrichteten Arbeit. Demgegenüber besteht bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie ausgeführt wird. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Haushalt denn auch mit mehr Unsicherheit behaftet und es wird darauf lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden können. Im Übrigen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt - ausser Acht zu bleiben. Darüber haben die rechtsanwendenden Organe bei der Ermittlung des Behinderungsgrades durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu befinden. Der Arzt wird den aufgezeigten Unterschieden bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung tragen, soweit möglich und quantifizierbar unter Berücksichtigung der jeweils anderen, sich allenfalls leistungsvermindernd auswirkenden Tätigkeit.
7.3 Anlässlich ihrer Sitzung vom 25. Juni 2007 gemäss Art. 23 Abs. 2 und 3 BGG haben die vereinigten sozialrechtlichen Abteilungen im vorliegend zu beurteilenden Fall die Grundsätze zur Beachtlichkeit von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich (im Sinne des Art. 27 IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) wie folgt präzisiert:
7.3.1 Bei der Prüfung der Frage, ob die in den beiden Tätigkeitsbereichen vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beeinflussen (können), ist namentlich deren unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG [eingefügt auf 1. Januar 2004] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2 [mit Hinweisen] S. 99), d.h. es ist ihr zumutbar, eine Beschäftigung zu wählen, bei der sich die gesundheitliche Beschränkung minimal auswirkt. Die erwerbliche Tätigkeit muss jedoch, entsprechend ihren jeweiligen Anforderungen, grundsätzlich allein ausgeführt werden. Bezogen auf die häuslichen Verrichtungen ist eine Wahl des Tätigkeitsgebietes demgegenüber nur beschränkt möglich, da die mit der Haushaltführung einhergehenden Aufgaben als solche anfallen und erledigt werden müssen. Es besteht in diesem Bereich dafür eine grössere Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit und es ist den Familienangehörigen eine gewisse Mithilfe zuzumuten (vgl. E. 7.2 hievor), womit allenfalls vorhandene Einschränkungen abgefedert werden können. Schliesslich erscheint die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind (beispielsweise Haushalt eher körperlich belastend, Erwerbstätigkeit eher intellektuell).
Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie folglich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation [kranker Partner, behindertes Kind etc.]). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber nach dem Gesagten auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann.
7.3.2 Wechselwirkungen sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des in E. 7.3.1 hievor Dargelegten vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist.
7.3.3 Im hier massgeblichen Kontext beachtliche gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der - für den Gesundheitsfall geltende - Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist.
7.3.4 Ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich für den Fall berücksichtigt werden, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV (in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung, d.h. für die Statusfrage, ohne Bedeutung ist. Wäre eine versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, vermindert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit (für Hobbys etc.) zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Allein stehende Personen werden bei einer freiwilligen Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und 5.2 [je mit Hinweisen] S. 53 f.). Ist demnach eine Haushaltführung ohne weiter gehende häusliche Obliegenheiten wie Betreuungsaufgaben etc. nicht in jedem Fall statusrelevant, kann auch nicht von einer dadurch verursachten, IV-rechtlich abzugeltenden erheblichen Belastung im erwerblichen Bereich ausgegangen werden.
7.3.5 Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenderen Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschlagen, ist sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirkt. Nicht möglich im hier zu beurteilenden Zusammenhang ist demgegenüber, dass Wechselwirkungen kumulativ in beide Richtungen ihren Niederschlag im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit im je anderen Tätigkeitsbereich finden, führte dies doch zu einer doppelten Gewichtung.
7.3.6 Das in der Erwerbsarbeit oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann sodann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Dessen Ermittlung hat stets auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen. In Anlehnung an den so genannten leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens von nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden Versicherten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475), welcher unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62), erscheint vorliegend eine Limitierung der als erheblich anzusehenden Wechselwirkungen ebenfalls sachgerecht. Da invaliditätsfremde Aspekte, anders als beim erwähnten Leidensabzug, keine Rolle spielen, rechtfertigt sich jedoch ein niedrigerer, auf 15 ungewichtete Prozentpunkte festgesetzter Maximalansatz.
7.3.7 Eine Rückweisung an die Verwaltung zur näheren Abklärung ist schliesslich nur für den Fall angezeigt, dass das Endergebnis selbst bei Annahme einer entsprechend verringerten Leistungsfähigkeit im einen Tätigkeitsgebiet durch die Beanspruchung im anderen überhaupt beeinflusst würde.
8.
8.1 Die Prüfung der in E. 7.3.1-7.3.7 hievor dargelegten, für die Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeitsbereichen massgeblichen Kriterien ergeben für den vorliegenden Fall das folgende Bild:
8.1.1 Die bisherige Erwerbstätigkeit als Telefonistin ist angesichts der bestehenden Sehbehinderung nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten auch unter Beachtung der der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht als in jeder Hinsicht geeignete leidensadaptierte berufliche Beschäftigung zu betrachten. Wechselseitige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im je anderen Bereich können mithin durch die Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten gilt es jedoch, dass nach den dargelegten Beschlüssen einzig Wechselwirkungen berücksichtigt werden, die offenkundig sind und ein normales Mass überschreiten. Dies ist umso weniger der Fall, je komplementärer die Anforderungsprofile der jeweiligen, sich gegenüberstehenden Aufgabenbereiche sind. Im vorliegenden Fall ergänzen sich die Tätigkeit im Haushalt (einschliesslich Kinderbetreuung) sowie diejenige als Telefonistin insofern ideal, als sie im Hinblick auf die körperliche Belastung ohne weiteres vereinbar sind (körperlich anstrengende Haushaltstätigkeit/intellektuelle Aufgabe einer Telefonistin). Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang indessen, ob damit auch die sich auf Grund des zeitlichen Faktors ergebenden Einschränkungen (für den Erwerbsbereich) genügend berücksichtigt wurden. Die Anerkennung der Invalidität im Haushalt erfasst spezifisch die behinderungsbedingte Verlangsamung und Ermüdung in den einzelnen häuslichen Verrichtungen. Dem erhöhten Zeitbedarf, welcher aus dem Umstand resultiert, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Ärzte mit dem Kleinkind nicht mehr in der Lage ist, daneben noch einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachzugehen, d.h. sie die ihr zur Verfügung stehende Zeit vollumfänglich für die im Haushalt anfallenden Aufgaben benötigt, wird dadurch aber wohl nicht ausreichend Rechnung getragen. Wie es sich mit diesem Punkt verhält, kann jedoch aus den nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
8.1.2 Die Dres. med. K.________, S.________ und E.________ haben, wie bereits dargelegt, in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2003 Wechselwirkungen zwischen Haushalts- und Erwerbsbereich in dem Sinne festgestellt, dass die Versicherte aktuell neben den durch die Geburt des Kindes bedingten familiären Mehrbelastungen über keine Kapazitäten für die Ausübung der - ehemals trotz gesundheitlicher Behinderung uneingeschränkt realisierbaren - beruflichen Beschäftigung mehr verfüge. Diese verminderte Leistungsfähigkeit im Erwerb durch die erhöhte Beanspruchung im Haushalt könnte aber, sofern die übrigen Kriterien als erfüllt anzusehen wären, nur im Umfang des in E. 7.3.6 statuierten maximalen Ansatzes von ungewichtet 15 % Beachtung finden.
8.1.3 Da die Beschwerdeführerin ihre - unter gesundheitlichem Blickwinkel grundsätzlich uneingeschränkte - Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, kann keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Auswirkung vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich angenommen werden.
8.1.4 Durch die Betreuung ihres Ende April 2002 geborenen Kindes sind für die Versicherte, welche allein auf Grund der häuslichen Verrichtungen ihr vollzeitiges Arbeitspensum zuvor zu keinem Zeitpunkt reduziert hatte, im Haushaltsbereich vermehrt Aufgaben angefallen, die es ihr nach Aussage der Ärzte, jedenfalls im massgeblichen Beurteilungszeitraum, verunmöglichen, die im Umfang von 40 % vorgesehene Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.
8.1.5 Der Haushaltsbereich ist mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % für den Gesundheitsfall als der bedeutendere Tätigkeitsbereich zu gewichten. Eine durch die Belastung im Haushalt allenfalls bewirkte (zeitliche) Einschränkung in der Erwerbsarbeit wäre daher auch nach Massgabe dieses Kriteriums als beachtlich einzustufen.
8.2
8.2.1 Zusammenfassend sind somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zusätzlich abzugeltende Wechselwirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich zu verneinen, weshalb es grundsätzlich bei der festgestellten Behinderung in diesem Tätigkeitsfeld von 38 % bleibt. Ob daneben eine aus der Beanspruchung im Haushalt resultierende ungewichtete Verminderung der Leistungsfähigkeit in der Erwerbsarbeit von (maximal) 15 % anzunehmen ist, braucht sodann - ebenso wenig wie die Frage einer sich bezogen auf die häuslichen Verrichtungen auf insgesamt 47 % belaufenden Beeinträchtigung (vgl. E. 5.2.2 hievor) - mangels Entscheidrelevanz nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst unter Berücksichtigung einer wechselwirkungsbedingten Reduktion der erwerblichen Arbeitsfähigkeit um 15 % und einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 47 % ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 34 % ([0,4 x 15 %] + [0,6 x 47 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte.
8.2.2 Sollte sich die Sehfähigkeit - wie in der augenärztlichen Expertise vom 8. Oktober 2003 als möglich angedeutet - weiter verschlechtert haben und das erwerbliche sowie haushaltliche Leistungsvermögen dadurch zusätzlich beeinträchtigt worden sein, ist es der Versicherten unbenommen, diesen Umstand, sofern die Verhältnisse nach Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2004 beschlagend (vgl. E. 2.1 hievor), im Rahmen einer Neuanmeldung (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) geltend zu machen (BGE 130 V 71).
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. E. 1.2 hievor]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Verom Ausgleichskasse, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Fleischanderl