Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 638/06
Urteil vom 30. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
G.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2006.
Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1963 geborenen G.________ mit Verfügung vom 12. Januar 2004 ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, wurde diese (nach mit Schreiben vom 14. Januar 2005 angedrohter reformatio in peius) mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades mit Einspracheentscheid vom 11. März 2005 wieder aufgehoben.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2006 ab.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenentscheid vom 23. August 2006 gutgeheissen; noch offen gelassen wurde dagegen das Gesuch um Erteilung unentgeltlicher Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Streitig und aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Versicherten und dabei insbesondere die auf Beweiswürdigung beruhende (und damit Tatsächliches beschlagende) Frage der Arbeitsunfähigkeit.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 5. September 2004, worin ein intermittierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) diagnostiziert wurde - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere, in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen durchführbare Tätigkeiten) voll arbeitsfähig ist.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung das Parteigutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Juli 2005 entgegen, der ein symmetrisches Überlastungs- und Dysfunktionssyndrom der mittleren Brustwirbelsäule, eine eher leichtgradige Fehlform der Wirbelsäule sowie eine mässiggradige Anpassungsstörung festgestellt und auf dieser Grundlage die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere, d.h. haltungsmässig nicht zu stark belastende Arbeit) bloss auf 50 % geschätzt hat. Die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich letztlich darauf, die in den verschiedenen Gutachten abweichend bemessenen Arbeits(un)fähigkeiten aufzuzeigen und dabei (entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts) die Beweiskraft des Parteigutachtens des Dr. med. S.________ darzutun.
3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen im Parteigutachten die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig (E. 2.1) ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer 100%igen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht. Sodann kann, was die Begründung der Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeitsbemessung der MEDAS (100 %) und des Dr. med. S.________ (50 %) anbelangt, weitgehend auf die einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Darüber hinaus hat Dr. med. S.________ (zusätzlich) die Diagnose einer mässiggradigen Anpassungsstörung gestellt und diese ebenfalls in seine Bemessung der Leistungsfähigkeit einfliessen lassen. Im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) wären die genannten psychischen Beschwerden aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen gewesen, wodurch sich eine Reduktion der von Dr. med. S.________ veranschlagten Arbeitsunfähigkeit sowie eine weitere Annäherung an die Beurteilung im MEDAS-Gutachten ergäbe.
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, wobei ersteres mit Zwischenentscheid vom 23. August 2006 gutgeheissen wurde. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) gegeben sind, insbesondere die Gebotenheit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin (BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen), kann auch diesem Begehren entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Wey