Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_260/2007
Urteil vom 31. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
G.________, 1976, Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberater
und Treuhänder, Dynamostrasse 2, 5400 Baden,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. April 2007.
Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1976, war seit 1. Oktober 2002 bei der Schweizerischen Post angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Mai 2003 musste er infolge eines die Fahrbahn überquerenden Rehes abbremsen. Dabei fuhr das Auto hinter ihm in sein Heck. Infolge auftretender Nackenbeschwerden suchte er am 13. Mai 2003 seinen Hausarzt, Dr. med. R.________, auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004, stellte die SUVA ihre Leistungen infolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs ein.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. April 2007 ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 31. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Eventualiter sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist unter Würdigung der massgebenden ärztlichen Berichte (insbesondere des Austrittsberichts vom 15. Oktober 2006 und der durchgeführten Konsilien der Rehaklinik X.________ sowie der Berichte des Dr. med. W.________, Röntgeninstitut, vom 25. Juli 2003, der PD Dr. med. K.________, Leitende Ärztin, Radiologisches Institut, Spital Y.________, vom 6. Oktober 2003 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 1. Februar 2005) zum Ergebnis gelangt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, von der ausgeprägten psychischen Problematik aber in den Hintergrund gedrängt werden. Demzufolge hat sie den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht in Anwendung der Rechtsprechung von BGE 123 V 98 im Rahmen der Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geprüft.
Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall vom 10. Mai 2003 dem mittleren Bereich zuzuordnen, sodass für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Unfall vom 10. Mai 2003 hat sich weder unter besonders dramatischen Umständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der Versicherte hat beim Unfall weder schwere Verletzungen noch Verletzungen besonderer Art erlitten, insbesondere keine, die geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Dauerschmerzen beruhen nicht auf einem somatischen Korrelat, sodass sie für die vorliegende Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist ebenso zu verneinen wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, da die andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht physisch bedingt ist.
Vorinstanz und Verwaltung haben somit die weitere Leistungspflicht der SUVA zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis ändern auch die letztinstanzlich erstmals eingereichten Berichte des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. November 2006 und der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Spital Z.________, vom 18. April 2007 nichts. Denn die festgestellte Enuresis hat gemäss Bericht des Spitals Z.________ keine physische Grundlage, sondern ist psychogener Natur. Vor allem aber vermögen die Zweifel des Prof. Dr. med. S.________ an der von verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung den im Rahmen der polydisziplinären Abklärung in der Rehaklinik X.________ sich ergebenden funktionellen Charakter der Beschwerden nicht zu erschüttern, zumal er in seinem Anhang ein sich nicht bei den Akten befindliches Gutachten des ZMB vom 16. Februar 2006 zusammenfasst, gemäss welchem die körperlichen Symptome psychische Gründe haben und eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung vorliege. Somit kann offen bleiben, ob diese beiden Berichte im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten haben.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: