Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_468/2007 /hum
Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 3. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007, mit dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mit Fr. 500.-- gebüsst wurde. Es wird ihm zur Last gelegt, sein Fahrzeug innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert zu haben.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, da das Obergericht in seiner Urteilsbegründung auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und angegeben hat, weshalb es dessen Einwendungen als unbegründet erachtete.
3.
Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel vorwirft, wiederholt er einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen, so zum Beispiel zur angeblich fristgerechten Bussenbezahlung (Beschwerde, S. 4; angefochtener Entscheid, E. 3) oder zum Güterumschlag (Beschwerde, S. 2 - 3 sowie S. 8 ff.; angefochtener Entscheid, E. 7 - 8), und stellt der Beweiswürdigung des Obergerichts in rein appellatorischer Kritik lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
4.
Was an der Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus der Beschwerde nicht (Beschwerde, S. 15 ff.). Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert, wobei das Abstellen des Fahrzeugs weder dem blossen Ein- und Aussteigenlassen von Personen noch dem Güterumschlag diente. Folglich hat der Beschwerdeführer ein Halteverbotssignal missachtet. Unerheblich ist, dass durch das Fahrzeug der Verkehr angeblich nicht behindert oder gefährdet wurde. Dem Beschwerdeführer wird nicht eine Verletzung der in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 SVG umschriebenen allgemeinen Verkehrsregel, sondern die Missachtung eines bestimmten Signals vorgeworfen. Dieses Signal geht der allgemeinen Regel vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Belanglos ist ebenfalls, dass der Wagen nur kurze Zeit im Halteverbot stand bzw. dass der Beschwerdeführer den ursprünglichen Bussenbetrag von Fr. 120.-- gemäss Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 2. September 2005 nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens bezahlte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Nicht anders verhält es sich mit den Rügen gegen die Bussenbemessung (Beschwerde, S. 21 ff.). Diese richtet sich nach den Art. 47 und 106 StGB . Das Obergericht hat die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten erörtert. Auf dessen Ausführungen kann verwiesen werden. Schliesslich ist auch nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bussenhöhe von Fr. 500.-- übermässig hart getroffen wird. Wohl ist seine Mittellosigkeit als Sozialhilfempfänger ausgewiesen. Es ist ihm aber zuzumuten und auch möglich, einen Teil seiner monatlichen staatlichen Unterstützung von Fr. 2'245.40 für die Bussenbezahlung aufzubringen. Das Gesetz sieht denn auch im Sinne von Zahlungserleichterungen die Erstreckung der Zahlungsfrist auf 12 Monate und die Möglichkeit von Ratenzahlungen vor (Art. 106 i.V.m. Art. 35 StGB). Das angefochtene Urteil verletzt mithin kein Bundesrecht.
5.
Das Obergericht legte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 396a StPO/ZH aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten auf. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen trug es mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- Rechnung (§ 190 StPO/ZH). Inwiefern das Gericht diese Bestimmungen willkürlich angewendet haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Be-gründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (Beschwerde, S. 25 ff.). Soweit er eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV geltend macht, verkennt er, dass dieser Anspruch nicht alleine die Bedürftigkeit der betroffenen Person voraussetzt, sondern dass auch die Begehren nicht aussichtslos sein dürfen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5; 117 Ia 277 E. 5a).
6.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: