Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_569/2007 /rom
Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Einstellungsbeschluss (einfache Körperverletzung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 14. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ sollte am 3. Mai 2006 durch Polizeibeamte des Kantons Basel-Stadt an seinem Wohnort festgenommen werden. Da er wegen Medikamenten- und Alkoholkonsums nicht ansprechbar war, wurde er durch die Sanität ins Bruderholzspital überführt. Nachdem er dort die notwendigen Gegenmittel erhalten hatte, wurde er durch Beamte der Kantonspolizei Basel-Landschaft in den Waaghof verbracht.
Am 6. Mai 2006 erstattete er Strafanzeige, weil er beim Transport über den Boden geschleift und dadurch an den Knien und Füssen verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2006 ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Beschluss vom 14. August 2007 ab.
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid vom 14. August 2007 sei aufzuheben. Sinngemäss strebt er eine Weiterführung des Strafverfahrens an. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Der Beschwerdeführer beklagte sich über Wunden an den Knien und Füssen sowie Kopfweh, Schmerzen in beiden Handgelenken und im Bereich von Zeigefinger und Daumen (angefochtener Entscheid S. 3/4). Wenn man das entsprechende Foto in den Akten betrachtet (KA act. 16), ist fraglich, ob er Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde auch materiell als offensichtlich unbegründet erweist.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Verletzungen an den Knien und Füssen hätten bereits vor dem in Frage stehenden Vorfall bestanden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer angesichts seines widerspenstigen Verhaltens für allenfalls erlittene Tätlichkeiten selber verantwortlich (angefochtener Entscheid S. 4). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf vier Aktenstücke geltend, die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz seien unrichtig (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 4, 5 und 7).
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Zwar trifft es zu, dass der Bericht des Bruderholzspitals vom 1. Juni 2006 nur durch den leitenden Arzt, nicht aber durch die Assistenzärztin unterzeichnet ist (KA act. 24). Daraus folgt indessen nicht, dass die Assistenzärztin die Unterschrift verweigert hätte. Es ist offensichtlich, dass der Bericht "gültig" ist.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Ärztin des vertrauensärztlichen Dienstes in ihrem Bericht vom 4. Juli 2006 nicht dargelegt, dass die Verletzungen auf dem Transport vom Spital weg passiert sein mussten. Die Ärztin stellte zwei Monate nach dem Vorfall nur fest, dass die Verletzungen (gemäss den ihr vom Beschwerdeführer gemachten Angaben) im Rahmen der Verhaftung entstanden sein könnten (KA act. 26 S. 2). Folglich war es nicht offensichtlich unrichtig, auf den Bericht vom 1. Juni 2006 abzustellen.
Dem Gerichtsstandsschreiben des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August 2006 ist nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Untersuchungsbeamten jedenfalls nicht auf dem Weg ins Bruderholzspital verletzt worden ist, da im Spital keine frischen Schürfverletzungen festgestellt wurden (KA act. 3). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer alte Verletzungen an den Knien und Füssen aufwies, äussert sich das Schreiben nicht. Die Annahme des Untersuchungsbeamten, der Beschwerdeführer habe auf dem Weg nach Basel Verletzungen erlitten, stützt sich nur auf dessen Strafanzeige. Sie ist deshalb nicht beweiskräftig. Im Übrigen wird in dem Schreiben bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer widerspenstig verhielt. Aus diesem Schreiben kann er folglich nichts für sich herleiten.
Schliesslich ergibt sich auch aus der Aussage eines am 22. August 2006 einvernommenen Polizeibeamten nicht, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Der Beamte führte nur aus, dass es vier Mann gebraucht hätte, um den Beschwerdeführer zu tragen (KA act. 60 oben). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht getragen wurde, folgt nicht zwingend, dass er bei dem Vorfall verletzt wurde.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: