BGer 2C_605/2007
 
BGer 2C_605/2007 vom 05.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_605/2007 /zga
Urteil vom 5. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Planète réfugiée, Bureau de conseils juridiques pour réfugiés, à l'att. de Monsieur A.________,
gegen
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA),
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 23. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 5. Oktober 2007 liess X.________, geboren ***1976, abgewiesener Asylbewerber, beim Bundesgericht durch einen Rechtsberater eine als "Recours de droit administratif" bezeichnete Beschwerde gegen einen dem Vertreter am 7. September 2007 (sic!) zugegangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2007 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft einreichen. In der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegengenommenen Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 20. August 2007 zum zweiten Mal eine Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers um zwei Monate beantragt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Haft(verlängerung) am 23. August 2007 bestätigt habe. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers eingeladen, spätestens bis zum 22. Oktober 2007 den angefochtenen Entscheid einzureichen; das Schreiben, das vom Adressaten am 12. Oktober 2007 in Empfang genommen wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Beschwerde gegen einen sich offenkundig in seinen Händen befindlichen Entscheid erhoben. Trotz Androhung von Säumnisfolgen hat er es unterlassen, innert Frist der Aufforderung zur Einreichung dieses Entscheids nachzukommen, ohne um Fristerstreckung zu ersuchen, einen Hinderungsgrund zu nennen oder sonstwie zu reagieren. Ausschliesslich durch dieses für eine als Rechtsberater auftretende Person nicht nachvollziehbare Verhalten ist ein Nichteintretensentscheid herbeigeführt und sind die damit verbundenen Kosten unnötig verursacht worden, weshalb sie dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird A.________, Planète réfugiée, Bureau de Conseils juridiques pour réfugiés, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: