Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 727/06
Urteil vom 5. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
S.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 34, 8180 Bülach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2006.
Sachverhalt:
S.________, geboren 1977, leidet an einer erst im neunten Lebensmonat diagnostizierten und seither mit Eltroxin behandelten Hypothyreose, welche eine verzögerte frühkindliche Entwicklung und eine verminderte schulische Leistungsfähigkeit zur Folge hatte. Am 10. Dezember 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. November 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. März 2005, verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 10. März 2005 auf, bejahte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für die Zeit ab November 2002 und wies die Sache zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles mit der Feststellung an die IV-Stelle zurück, dass S.________ von Dezember 2000 bis Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Entscheid vom 16. Juni 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, ihr sei ab Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 16. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig gewesenen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [AS 2006 2003]).
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (altArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (altArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen altArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis 31. Dezember 2003 und der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Voraussetzungen einer revisionsweisen Erhöhung des Rentenanspruchs (Art. 88a Abs. 2 IVV). Richtig sind auch die Ausführungen zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; vgl. auch BGE 130 V 445 E. 1.2.2 S. 447). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung gestützt auf die einschlägigen medizinischen Beurteilungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Versicherten die Ausübung einfacher Tätigkeiten mit manuellem Schwerpunkt bei einer Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % zumutbar ist. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von 43 % ab Dezember 2000 und von 50 % ab August 2002 stellte es hinsichtlich des Valideneinkommens unter den gegebenen Umständen zu Recht auf das durchschnittliche Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV ab, verglich dieses - unter Berücksichtigung einer invaliditätsbedingt um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit und eines zusätzlichen Leidensabzuges von 20 % - mit dem auf der Basis der Tabellenlöhne (TA1) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzten Invalideneinkommen.
4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt und/oder der massgebende Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt worden ist. Soweit die Versicherte rügt, von dem beim Einkommensvergleich berücksichtigten Invalideneinkommen sei ein höherer Abzug vorzunehmen, weil sie wegen ihrer Behinderung mit wiederholten Stellenverlusten rechnen müsse und auf dem niederschwelligen Arbeitsmarkt nicht genügend geeignete Stellen vorhanden seien, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Die Bestimmung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.2 hievor; vgl. ferner BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). In der Festlegung des Abzugs von 20 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstünde, ist es - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - zulässig, in diesem Sinne auf die in der LSE ausgewiesenen statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abzustellen und von einer näheren Konkretisierung der Arbeitsstellen abzusehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 326/06 vom 3. Oktober 2006, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist demnach weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG) erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
Widmer Hochuli