BGer 2F_12/2007 |
BGer 2F_12/2007 vom 06.11.2007 |
Tribunale federale
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2F_12/2007/leb
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{T 0/2}
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Verfügung vom 6. November 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt,
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Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
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gegen
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Kantonales Steueramt Nidwalden,
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Postgebäude, 6371 Stans,
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Gesuchsgegner,
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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vom 8. August 2007 (2A.506/2006),
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Nach Einsicht
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in das Revisionsgesuch von X.________ vom 28. September 2007 gegen das Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2006 vom 8. August 2007,
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in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2007, worin er den Rückzug des Revisionsgesuchs erklärt und um Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge ersucht,
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in Erwägung:
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit 71 BGG),
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dass vorliegend kein Anlass besteht, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr (Art. 65 BGG) für die Beanspruchung des Bundesgerichts abzusehen,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu betrachten ist, weshalb die unnötig verursachten Gerichtskosten ihm aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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