Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_551/2007 /blb
Urteil vom 7. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdienste des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 12, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. gegen den Entscheid vom 27. September 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 24. September 2007 (gestützt auf Art. 397a ZGB wegen ...) angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 16. Oktober 2007 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe,
in Erwägung,
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer in Form eines Telefaxes eingereichte erste Beschwerdeeingabe vom 27. September 2007 gegen den Entscheid vom gleichen Datum zum Vornherein unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass sodann der Beschwerdeführer (entsprechend dem bundesgerichtlichen Schreiben vom 3. Oktober 2007) zwar am 25. Oktober 2007 eine eigenhändig unterzeichnete zweite Beschwerde per Post eingereicht hat,
dass jedoch die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf Grund des angefochtenen Entscheids längstens bis zum 16. Oktober 2007 gedauert hat,
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner formgültigen zweiten Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr haben kann (BGE 109 II 350), zumal ein blosses Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der inzwischen dahingefallenen Massnahme wegen der Möglichkeit einer Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258),
dass sich somit die nachträglich eingereichte Beschwerde mangels eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzulässig erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: