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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 860/06
Urteil vom 7. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
O.________, 1942, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Gotthardstrasse 21, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen
vom 30. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. April 2004 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des 1942 geborenen, im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften O.________ mangels rentenbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004 fest.
B.
Gegen diesen Entscheid liess O.________ am 14. September 2004 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Die IV-Stelle verzichtete zunächst auf die Einreichung einer Vernehmlassung, bis die in Aussicht gestellten diversen medizinischen Berichte nachgereicht seien. Nach Eingang dieser Unterlagen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 63 % und erliess am 21. Februar 2005 zwei Rentenverfügungen, mit welchen sie O.________ ab 1. Oktober 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach. Daraufhin liess O.________ beantragen, das Beschwerdeverfahren sei hinsichtlich der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos abzuschreiben. Gleichzeitig liess er am 11. April 2005 gegen die Verfügungen vom 21. Februar 2005 Beschwerde erheben und eine ganze Rente ab 1. Oktober 2002 sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau beantragen. Die wiederum zur Stellungnahme eingeladene IV-Stelle hielt fest, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente seien erfüllt, und erliess am 30. Mai und 1. Juni 2005 die entsprechenden Renten- und Verzugszinsenverfügungen. Nach einem dreifachen Schriftenwechsel wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerden vom 14. September 2004 und vom 11. April 2005 mit Entscheid vom 30. August 2006 ab, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei.
C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente ab 1. Oktober 2002 zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs. Dabei steht einzig in Frage, welcher Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2002 (LSE) beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen anzunehmen ist. Während die Vorinstanz auf den Zentralwert für die ganze Schweiz abstellte, den Einkommensvergleich der Verwaltung ausgehend vom Anforderungsniveau 3 im Wirtschaftszweig Dienstleistungen für Unternehmen bestätigte und dazu ausführte, wollte man vom Baugewerbe ausgehen, wäre das Anforderungsniveau 1/2 zu berücksichtigen, macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, es sei vom Durchschnittswert der massgebenden Grossregion (hier Ostschweiz) auszugehen. Andererseits sei der statistische Lohn im Wirtschaftszweig des Bau- bzw. Baunebengewerbes und dabei das Anforderungsniveau 3 monatlich zu berücksichtigen.
3.1 Welche Tabelle der LSE anzuwenden ist, ob also vom Zentralwert der ganzen Schweiz oder der Grossregion Ostschweiz auszugehen ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung noch zu einer Zeit ergangen sei, als noch keine verfeinerten statistischen Erhebungen der Regionen zur Verfügung gestanden seien; nunmehr bestehe kein Grund, nicht auf die Zentralwerte der Grossregionen abzustellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hingegen mit Beschluss des Gesamtgerichts vom 10. November 2005 die Berücksichtigung regionaler Löhne von Grossregionen gemäss TA 13 der LSE abgelehnt (in SZS 2007 S. 64 publiziertes Urteil I 424/05 vom 22. August 2006, vgl. Urteil U 56/03 vom 7. Juni 2006), weshalb die Anwendung der standardisierten Bruttolöhne für die ganze Schweiz gemäss LSE TA 1 durch Verwaltung und Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
3.2 Soweit die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf konkreter Beweiswürdigung beruht, ist sie Tatfrage; die Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4) ist dagegen eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil Z. vom 2. Mai 2007, I 732/06).
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang folgende Tatsachen festgestellt und gewürdigt: die langjährige Stellung des Versicherten als Geschäftsführer sowohl bei der X.________ AG als auch bei der Y.________ AG, seine Ausbildung, der berufliche Werdegang und die vielseitigen Spezialkenntnisse. Daraus hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen, es sei das Anforderungsniveau 1/2 zu berücksichtigen, sofern auf den Sektor Baugewerbe abgestellt werde. Diesbezüglich sei den entsprechenden Arbeitszeugnissen wie auch den vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben zu entnehmen, dass er mit der administrativen Leitung bzw. ganzheitlichen Geschäftsführung eines Betriebes der Branche bestens vertraut sei, habe er sich doch selbst jeweils mit Kalkulation, Offertwesen, Auftragsakquisition, Materialbewirtschaftung (-einkauf), Auftragsabwicklung, Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit, Personalwesen, technischer Beratung von öffentlich-rechtlichen und privaten Bauherren, Devisierung, Auftragsüberwachung, Expertisen, Kostenberechnungen, Ausmass- und Abrechnungswesen, Nachkalkulation, Finanzbuchhaltung (Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung), Lohnwesen inkl. Abrechnungen mit AHV, SUVA, BVG etc. befasst und auch die Kontakte mit Behörden und Ämtern geführt.
Inwiefern die Rekurskommission damit eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung begangen oder Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwar Geschäftsführer der Y.________ AG und zugleich auch deren Verwaltungsratspräsident und Aktionär gewesen sei, deswegen aber keineswegs selbstständige und qualifizierte Arbeiten verrichtet habe, sondern seine Hauptfunktion vielmehr die Beaufsichtigung einiger ungelernter Handlanger gewesen sei, eine die Stufe 1/2 ausschliessende geringere Qualifikation nicht darzutun. Unter diesen Umständen ist es unter dem Blickwinkel von Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG tatsächlich und auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Falle der Anwendung des standardisierten Lohnes gemäss LSE im Baugewerbe vom Anforderungsniveau 1+2 ausgegangen ist, was einem Lohn von Fr. 6'067.- entspricht und damit keinen höheren Invaliditätsgrad ergibt als das von der Verwaltung angenommene Invalideneinkommen gemäss LSE für die Sparte Dienstleistungen für Unternehmen, Anforderungsniveau 3, von Fr. 5'958.-.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 7. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke