BGer 1B_250/2007 |
BGer 1B_250/2007 vom 09.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_250/2007 /daa
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Urteil vom 9. November 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 25. Oktober 2007.
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In Erwägung:
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dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 ein von X.________ am 23. Oktober 2007 gestelltes Haftentlassungsgesuch in Anwendung von § 64 Abs. 2 StPO/ZH und § 194 Abs. 2 GVG/ZH der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
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dass X.________ gegen diese Verfügung der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
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dass es sich bei der angefochtenen Überweisungsverfügung nicht bereits um einen Haftentscheid handelt;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Überweisungsverfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. auch Art. 106 BGG) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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