BGer 6B_436/2007
 
BGer 6B_436/2007 vom 09.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_436/2007 /bri
Urteil vom 9. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Urs Rudolf,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl; Sachbeschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. April 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ durfte seit 1981 über den Weg auf dem Grundstück von A.________ vom gemeinsamen Garagenplatz zu seinem anliegenden Grundstück mit Einfamilienhaus gelangen. Eine Dienstbarkeit für die Benutzung des Weges bestand jedoch nicht. Im Jahre 2001 wollte A.________ das Grundstück seiner Tochter überschreiben, weshalb er die Benutzung des Weges mit X.________ regeln wollte. Dabei kam keine einvernehmliche Lösung zustande. Im Jahre 2003 kam X.________ der schriftlichen Aufforderung von A.________, einen neuen Zugangsweg auf dem eigenen Grundstück zu errichten und den bestehenden Weg zu entfernen, nicht nach. Der Gemeinderat von Kriens erteilte X.________ am 13. August 2003 die Baubewilligung für die Erstellung eines neuen Weges auf seinem Grundstück. In den Bedingungen wurde festgehalten, dass A.________ seine Zustimmung für den Abbruch des Weges auf seinem Grundstück nicht gegeben hat. Als X.________ am 6. Dezember 2004 durch Arbeiter einen neuen Weg erstellen liess, wurde der alte Weg auf dem Grundstück von A.________ demoliert und darauf gelegene Natursteine entfernt. A.________ forderte die Arbeiter auf, die Arbeit einzustellen. Auf gegenteilige Anweisungen von X.________ wurde die Arbeit jedoch fortgesetzt.
B.
Das Amtsgericht Luzern-Land sprach X.________ mit Entscheid vom 20. September 2006 des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, verbunden mit einer Busse von Fr. 4'000.--. Die von X.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 20. April 2007 ab. In Anwendung des neuen Rechts bestrafte es X.________ mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 290.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. April 2007 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.1 S. 9).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Feststellung, wonach er sich nicht in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, sei willkürlich. Ausserdem habe das Obergericht das Prinzip der Unschuldsvermutung und die sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" ergebende Beweislast- und Beweiswürdigungsregel verletzt. Weiter macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG) geltend. Weil er sich in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB befunden habe, habe das Obergericht Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB zu Unrecht und falsch angewendet.
4.1 Das Obergericht verweist im angefochtenen Urteil auf die Bedingungen der Baubewilligung, wonach A.________ seine Einwilligung für den Abbruch des Weges nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht von einer solchen Einwilligung ausgehen dürfen. Zwar habe A.________ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2003 zum Abbruch des Weges aufgefordert. Diese Einwilligung datiere jedoch mehr als anderthalb Jahre vor dem tatsächlichen Abbruch. Schon deshalb hätte sich der Beschwerdeführer vor dem Abbruch nochmals bei A.________ informieren müssen. Die Korrespondenz zwischen den Parteien sei sowieso wenig aussagekräftig, sei es doch A.________ unbenommen, seine Meinung zu ändern. Relevant sei in erster Linie, dass A.________ am 6. Dezember 2004 die Arbeiter des Beschwerdeführers unmissverständlich aufgefordert habe, mit dem Abbruch aufzuhören. Der Beschwerdeführer habe an jenem Tag den Befehl zum Abbruch gegeben bzw. erneuert. Deshalb habe der Beschwerdeführer gewusst, dass A.________ an diesem Tag mit seinem Vorgehen nicht einverstanden war. Demnach habe er sich zum Zeitpunkt der Vornahme der strafbaren Handlung nicht in einem Sachverhaltsirrtum befunden (angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.1. S. 4 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht halte im angefochtenen Urteil fest, er habe am 6. Dezember 2004 den Abbruchbefehl erneuert, obschon er durch das Telefonat eines Angestellten erfahren habe, dass A.________ opponiere. Das Obergericht schliesse daraus, dass er sich im Zeitpunkt der Vornahme der strafbaren Handlung nicht in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. Gemäss den Akten sei der entsprechende Anruf erst nach 11.00 Uhr, also nach der Zerstörung des Weges und der Wegnahme der Steine erfolgt. Danach hätten die Arbeiter das Terrain wiederhergestellt und aufgeräumt, daher nicht mehr strafrechtlich relevante Arbeiten verrichtet. Indem das Obergericht ausführe, dass er sich ab dem Zeitpunkt des Telefonats nicht mehr auf einen Sachverhaltsirrtum habe berufen dürfen, bejahe es das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums während der Ausführung der strafbaren Handlungen. Die Feststellung des Obergerichts, dass er nicht eine Einwilligung habe annehmen dürfen, sei deshalb offensichtlich falsch (Beschwerde Ziff. 4.1 S. 5 f.). Zudem hätte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sowieso die für ihn günstigere Sachverhaltsversion, wonach er den Weg bereits vor dem Anruf demoliert habe, massgeblich sein müssen. Da das Obergericht diesen Grundsatz missachtet habe, beruhe die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung (Beschwerde Ziff. 4.2 S. 6). Er habe weder den Tatbestand der Sachbeschädigung noch den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, da er sich vor dem Anruf in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und nach dem Anruf keine strafbaren Handlungen mehr vorgenommen habe. Das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB zu Unrecht angewendet habe (Beschwerde Ziff. 3 S. 5).
4.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, S. 245 f., mit Hinweis).
4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Feststellung des Obergerichts, wonach er nach dem Telefonanruf den Befehl zum Abbruch erneuert habe, sei willkürlich. Er behauptet, dass nach dem Telefonanruf um 11.00 Uhr keine Zerstörungs- und Wegnahmehandlungen und somit keine strafbaren Handlungen mehr vorgenommen worden seien. Er legt jedoch nicht substantiiert dar, weshalb und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist. Seine Vorbingen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Weil auf die Willkürrüge nicht einzutreten ist, ist davon auszugehen, dass die Arbeiter nach dem Telefonat die strafrechtlich relevanten Handlungen fortgesetzt haben. Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" die für ihn günstigere Sachverhaltsversion massgeblich sein müsse. Auf die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist demnach nicht einzutreten.
4.5 Somit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer spätestens nach der Intervention von A.________ nicht mehr in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat und trotzdem die Arbeiter zur Fortsetzung der Arbeiten aufgefordert hat. Deshalb erweist sich auch die Rüge, wonach das Obergericht Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB zu Unrecht angewendet habe, als unbegründet.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: