BGer 6B_652/2007 |
BGer 6B_652/2007 vom 09.11.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_652/2007 /bri
|
Urteil vom 9. November 2007
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Bundesrichter Favre, Zünd,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Parteien
|
X._________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
|
Gegenstand
|
Bussenumwandlung,
|
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2007.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. September 2006 wurden zwei gegen X._________ ausgesprochene Bussen von insgesamt Fr. 250.-- in sieben Tage Haft umgewandelt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat diesen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai 2007 bestätigt.
|
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Es seien neue Tatsachen zuzulassen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.
|
2.
|
Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Beschwerde Ziff. 1.1), ist unbegründet. Davon, dass er durch die Begründung "völlig überrascht" worden wäre (Beschwerde Ziff. 1.3), kann nicht die Rede sein. Die erste Instanz ging davon aus, er erziele als Rechtsberater Nebeneinkünfte, die nicht ganz unerheblich sein dürften (Urteil Strafgericht E. 7). Der Beschwerdeführer konnte sich zu dieser Frage im Appellationsverfahren äussern und machte denn auch geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen zu solchen Einkünften nicht in der Lage. Er unterliess es indessen, seine Behauptung zu beweisen. Das Vorbringen war für die Vorinstanz deshalb unbeachtlich, und sie kam zum Schluss, es sei nicht einzusehen, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, z.B. durch das Erstellen von Schriften Arbeiten zu verrichten, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Bussen zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 4). Bei dieser Sachlage trifft es nicht zu, dass er durch die Begründung des angefochtenen Entscheids überrascht worden wäre.
|
Ob und inwieweit er tatsächlich für eine Interessengemeinschaft tätig ist, ist letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Indessen führt er selber aus, er befasse sich mit Drehbuchschreiben für Film und Fernsehen (Beschwerde Ziff. 1.6). Folglich ist die Vorinstanz in diesem Punkt offensichtlich nicht in Willkür verfallen.
|
Der Antrag, vor Bundesgericht Beweismittel zuzulassen (Beschwerde Ziff. 2.3 bis 2.5), ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht erst durch den angefochtenen Entscheid dazu veranlasst wurde. Von einer Verletzung der EMRK (Beschwerde Ziff. 2.5) kann nicht die Rede sein.
|
Was der Beschwerdeführer zur "doppelten Schuldlosigkeit" ausführt (Beschwerde Ziff. 3.1 ff.), ist abwegig. Entscheidend ist, dass er nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Lage gewesen wäre, durch Nebeneinkünfte die Bussen mindestens in Raten abzubezahlen.
|
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
|
3.
|
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. November 2007
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|