Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_474/2007/bri
Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. September 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde ihm in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 29. Oktober 2007 angesetzt. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: