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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_179/2007 /daa
Verfügung vom 12. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
Gemeinde Wangen, vertreten durch den Gemeinderat, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen,
Meliorationsamt des Kantons Schwyz,
Hirschistrasse 15, Postfach 5183, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht; Raumplanungsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Mai 2007.
In Erwägung,
dass das Bundesamt für Raumentwicklung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Mai 2007 betreffend Baugesuch vom 10. Februar 2005 mit Eingabe vom 27. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Baugesuch vom 11. (recte 10.) Februar 2005 abzuweisen;
dass der Baugesuchsteller X.________ gemäss Schreiben vom 24. September 2007 sein Baugesuch vom 10. Februar 2005 für die Projektänderung mit der geplanten Glashalle zurückgezogen und um Abschreibung der vorliegenden Beschwerde nachgesucht hat;
dass das Bundesamt für Raumentwicklung auf eine Stellungnahme zu diesem Gesuch verzichtet hat;
dass der Gemeinderat Wangen mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 das Baugesuch von X.________ vom 10. Februar 2005 infolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben hat;
dass mit dem Rückzug des Baugesuchs vom 10. Februar 2005 das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass dabei in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt wird;
dass daneben auch allgemeine prozessrechtliche Kriterien herangezogen werden können, so dass jene Partei kostenpflichtig wird, bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben;
dass vorliegend der Beschwerdegegner mit seinem Rückzug des Baugesuchs die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht und damit auch sein Desinteresse am Beschwerdeausgang ausgedrückt hat;
dass somit der Beschwerdegegner grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte, indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_179/2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Wangen, dem Meliorationsamt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: