BGer 2C_271/2007 |
BGer 2C_271/2007 vom 12.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_271/2007
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Urteil vom 12. November 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Ersatzrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (geb. 1966), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 12. Mai 1978 im Alter von 12 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 30. März 1983 erhielt er die Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern. Mit Verfügung vom 6. Mai 1987 wurde seine Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Absolvierung des Militärdienstes im Heimatland bis zum 30. Juni 1988 aufrecht erhalten. Am 25. April 1988 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein.
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Am 15. August 1985 heiratete A.________ in Bosnien die Landsfrau B.________. Aus der Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 1986), D.________ (geb. 1990) und E.________ (geb. 1991) hervor. Seit Februar 1999 lebt A.________ von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt. Am 24. Juli 2006 wurde die Ehe A.________-B.________ geschieden. Die elterliche Sorge über die unmündigen Kinder D.________ und E.________ wurde der Mutter übertragen. B.________ und die Tochter D.________ wurden am 27. April 2006 in Emmen eingebürgert; das Einbürgerungsverfahren betreffend den Sohn E.________ wurde wegen dessen auffälligen Verhaltens in der Schule ausgesetzt.
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B.
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In der Zeit vom 15. April 1994 bis zum 29. Juli 2004 wurde A.________ sieben Mal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) mit Bussen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 550.-- bestraft. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte ihn am 5. Juli 1995 wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer Busse von Fr. 300.--. Am 8. September 2000 sowie am 7. Dezember 2000 verfügte das Amtsstatthalteramt Hochdorf eine Busse von je Fr. 60.-- wegen Missachtens eines amtlichen Verbotes. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 25. September 2001 wurde A.________ wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde in Restaurationsbetrieben mit Fr. 150.-- gebüsst.
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In der Nacht vom 7./8. April 2001 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und dem Freund seiner getrenntlebenden Ehefrau, X.________, bei der A.________ mehrmals unkontrolliert mit einem Fleischmesser auf X.________ und dessen Begleiter Y.________ einstach. Beide Opfer schwebten vorübergehend in Lebensgefahr. Mit Urteil vom 31. Mai 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern (als Appellationsinstanz) A.________ wegen mehrfachen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung zu 3½ Jahren Zuchthaus sowie zu einer Landesverweisung von acht Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren.
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C.
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Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 15. Mai 2006 die Ausweisung von A.________ auf unbestimmte Dauer nach dem Austritt aus dem Strafvollzug. Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
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D.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Juni 2007 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2007 aufzuheben und das Amt für Migration des Kantons Luzern anzuweisen, A.________ die "bisherige Aufenthaltsbewilligung C zu verlängern".
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, das Amt für Migration des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.3
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1.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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1.3.2 Der Beschwerdeführer bringt neu vor, er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie Fahrzeuge in den Balkan exportiert. Für die Feststellung des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Aufgrund des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens traf den Beschwerdeführer jedoch eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG [SR 172.021] und speziell im Ausländerrecht Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG), insbesondere soweit es - wie hier - um Tatsachen geht, die er besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 130 II 482 E.3.2 S. 486). Nachdem schon im strafrechtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern vom 18. Juni 2004) sowie in der Verfügung des Amtes für Migration vom 15. Mai 2006 festgehalten worden war, der Beschwerdeführer habe nebenbei eine Zeitlang einen Autohandel (Export alter Fahrzeuge in den Balkan) betrieben, hätte es am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelegen, schon im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert darzulegen, inwiefern diese Feststellung nicht den Tatsachen entspreche.
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1.3.3 Zudem hat der Beschwerdeführer verschiedene neue Dokumente eingereicht, die mit einer Ausnahme (Todesbescheinigung des Vaters) alle nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes erstellt worden sind. Dass vorliegend die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), ist weder dargetan noch ersichtlich. Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.
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2.
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2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und wurde deshalb gerichtlich mit insgesamt 3½ Jahren Gefängnis und mit zahlreichen Bussen bestraft. Damit ist der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben. Dass der Beschwerdeführer vorwiegend Straftaten begangen hat, die nicht als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sind, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er sich sodann nicht nur eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht, sondern neben seiner Verurteilung wegen mehrfacher vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung wurde er auch wegen zweier Vergehen verurteilt, nämlich 1995 wegen Drohung sowie 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.
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2.3 Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.
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Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Zeit von 1994 bis 2004 vorwiegend wegen SVG-Delikten im Bereich der Kleinkriminalität liegen und - jede für sich isoliert betrachtet - nicht stark ins Gewicht fallen würden. Neun Strafverfügungen innerhalb gerade einer Dekade zeugten allerdings von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erscheine nicht willens oder fähig, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürfen die wiederholten Verurteilungen nicht bagatellisiert werden, zeigen diese doch, dass er Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer laut Betreibungsregisterauszug vom 15. Februar 2002 in der Zeit vom 15. Februar 2001 bis zum 15. Februar 2006 24 Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 26'605.40 vorlagen. Zudem bestanden für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 15. Februar 2002 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 13'989.75. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer "stehe wirtschaftlich auf gesunden Beinen". Vielmehr weist er eine stetig zunehmende schwere Verschuldung auf, die auf einer fortgesetzten liederlichen Nichterfüllung öffentlich- und privatrechtlicher Verpflichtungen beruht, die schon für sich allein einen Ausweisungsgrund bildet. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle auch den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, ist daher nicht bundesrechtswidrig.
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2.4 Die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b ANAG sind somit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Ausweisung als verhältnismässig erweist.
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3.
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3.1 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.).
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Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Daneben hat auch die Beurteilung der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kommt diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen).
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Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässig ist, stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523).
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3.2 Der Beschwerdeführer ist von 1994 bis 2005 wiederholt straffällig geworden. Der Beschwerdeführer mag zwar bis zur obergerichtlichen Verurteilung im Jahre 2005 keine schweren Delikte begangen haben. Ins Gewicht fällt hier aber, dass er schon früher durch Tätlichkeiten und Drohungen aufgefallen ist, indem er unter anderem gegenüber seiner damaligen Ehefrau mit einem Messer in gefährlicher Weise gegenübergetreten ist (Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 31. Mai 2005 S. 10 mit Hinweis auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern vom 16. Juni 1995). Auch besteht kein Anlass, seine zahlreichen Strassenverkehrsdelikte und übrigen Übertretungen als "Alltagsdelikte" zu verharmlosen; vielmehr scheint es dem Beschwerdeführer auch heute noch an einer Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten zu fehlen. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen ergibt sich eine klare Tendenz zu immer schwerwiegenderen Verfehlungen bis hin zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteile 2A.16/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3.1.1; 2A. 373/2006 vom 15. September 2006 E. 3.1; 2A.503/2004 vom 24. September 2004 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil bezüglich Verschulden auf die Einschätzung des Kriminalgerichtes und Obergerichtes des Kantons Luzern abgestellt und ist von einem schweren Verschulden ausgegangen. Aus dem Umstand, dass er lediglich zu einer Strafe von 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, ihm sei kein schweres Verschulden vorzuwerfen, zumal das Obergericht zum Schluss kam, die vom Kriminalgericht festgesetzte Strafe liege an der unteren Grenze einer schuldangemessenen Strafe. Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des gewalttätigen Vorgehens des Beschwerdeführers und seines Verhaltens nach der Tat (der Angeklagte hat sich nach der fraglichen Auseinandersetzung nicht um seine Opfer gekümmert, die beide in Lebensgefahr schwebten) sowie mit Blick auf seine seit 1994 regelmässige Delinquenz das Verschulden des Beschwerdeführers entsprechend schwer gewichtete, ist dies nicht zu beanstanden.
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3.3 Soweit der Beschwerdeführer sein korrektes Verhalten im Strafvollzug und den Umstand, dass seine letzte Verfehlung bereits über zwei Jahre zurückliegt, hervorhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Die Tatsache, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit September 2005 im Strafvollzug befindet, kommt seinem straffreien Verhalten seit Juli 2004 keine erhebliche Bedeutung zu. Eine andere Wertung würde bedeuten, dass eine Ausweisung um so weniger in Frage käme, je höher das Strafmass ausfällt (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwog, spricht aus fremdenpolizeilicher Sicht auch seine Gewaltbereitschaft, die nicht nur im versuchten Tötungsdelikt, sondern auch in früheren deliktischen Handlungen zum Ausdruck kam, deutlich für eine Ausweisung. Der Angriff auf zwei Opfer, wovon eines an der Auseinandersetzung unbeteiligt war, das mehrfache lebensbedrohliche Zustechen mit einem gefährlichen Messer, das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat, seine fehlende Reue sowie seine vom Obergericht festgestellte Neigung, Konflikte mit Gewalt lösen zu wollen, lassen das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers als fraglich erscheinen. Soweit es hier aufgrund der Schwere des versuchten Tötungsdeliktes und des damit verbundenen Verschuldens (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436) überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Straftat selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden.
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3.4 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer ist als 12-Jähriger in die Schweiz eingereist und hält sich somit seit 29 Jahren hier auf. Trotz seiner langen Anwesenheit kann jedoch schon aufgrund seiner regelmässigen Verstösse gegen die Rechtsordnung des Gastlandes von einer guten Integration des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Eine solche vermag auch der Umstand allein, dass er akzentfrei Schweizerdeutsch spricht, nicht zu begründen. Kein entscheidendes Gewicht kommt der Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschwerdeführers zu, da er eine IV-Rente von 60% bezieht. Weshalb wegen dieser Teilinvalidität ein Verbleiben in der Schweiz angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wird ihm der Rentenanspruch die Wiedereingliederung in der Heimat zumindest in finanzieller Hinsicht erleichtern. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Heimatland habe er keine nahen Verwandten und zudem kein Beziehungsnetz, weshalb ihm dort der Aufbau einer Existenzgrundlage nahezu verunmöglicht würde, ändert nichts. Trotz der hier weilenden Familienangehörigen und des angeblichen Beziehungsnetzes in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer in all den Jahren nämlich nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren und eine schuldenfreie Existenz aufzubauen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der Mutter seiner Kinder geschieden ist, weshalb seine dauernde Anwesenheit auch aus familiären Gründen nicht unabdingbar ist. Im Übrigen hat er seine Kindheit in seinem Heimatland verbracht und ist somit nicht ein Ausländer der "zweiten Generation". Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass er über seinen verstorbenen Vater, den er bis 2005 in der Heimat regelmässig besuchte, mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut geblieben ist. Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
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4.2 Die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten unmündigen Kinder des Beschwerdeführers leben mit ihrer Mutter zusammen, unter deren elterlicher Sorge sie stehen. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. Das Bundesgericht hat daraus gefolgert, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrecht erhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.). Schon die Bedingung des klaglosen bisherigen Verhaltens erfüllt der Beschwerdeführer, der wegen zahlreicher Delikte gerichtlich bestraft wurde, offensichtlich nicht. Unter diesen Umständen kann er keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten. Vorliegend darf ergänzend berücksichtigt werden, dass die familiären Beziehungen wegen der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe ohnehin nur unter sehr erschwerten Bedingungen gelebt werden konnten.
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5.
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5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass namentlich aufgrund seiner Gewaltbereitschaft und der damit verbundenen Rückfallgefahr das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegt. Die verfügte Ausweisung ist folglich bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
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5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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