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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_574/2007/leb
Urteil 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. September 2007.
In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit Schwierigkeiten, die sich bei der Ausstellung des Geburtsscheins seiner am 22. Oktober 1996 auf den Philippinen geborenen Tochter B.________ ergeben haben, sowie bezüglich weiterer Vorkommnisse in seinem Leben gegen verschiedene Private, Firmen, Gemeinden und Bundesbehörden Schadenersatzansprüche behauptet,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2007 auf eine diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist, da A.________ seinen Anspruch, soweit er sich gegen den Bund richtet, noch gar nicht geltend gemacht habe,
dass A.________ in mehreren Eingaben (vom 16., 18., 21. und 31. Oktober 2007) hiergegen mit zahlreichen Anträgen an das Bundesgericht gelangt ist, die den Verfahrensgegenstand sprengen und zum Vornherein nicht in den Kompetenzbereich der Bundesbehörden fallen,
dass das Bundesgericht am 18. Oktober 2007 die vorinstanzlichen Akten eingeholt hat,
dass A.________ sich in seinen Ausführungen, soweit diese verständlich sind, mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass auf seine Eingaben deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann,
dass weitere Eingaben der vorliegenden Art künftig ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abgelegt werden müssten,
dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das mit den Eingaben verbundene Sistierungsgesuch gegenstandslos wird,
dass es sich gestützt auf die konkreten Umstände (Bedürftigkeit des Beschwerdeführers) dennoch rechtfertigt, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: