Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_408/2007
Urteil vom 12. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene S.________ wurde von der Einzelfallkommission der Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 17. August 2006 verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2600.- zurückzuerstatten. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich wies die dagegen erhobene Einsprache, soweit nicht gegenstandlos geworden, mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2007 teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme auf Fr. 251.-.
B.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Verwaltungsbeschwerde ab.
C.
S.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Daneben stellt er mehrere verfahrensmässige Anträge. Am 24. Oktober 2007 reicht er ein weiteres Schriftstück ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Gesuch um Vereinigung mit den Verfahren 8C_157/2007 und 8C_464/2007 ist gegenstandslos, nachdem in diesen Angelegenheiten bereits entschieden worden ist. Das Gesuch um Ausschluss des am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richters vom Vernehmlassungsverfahren ist ebenfalls gegenstandslos, weil kein solches durchgeführt worden ist. Abgesehen davon bildet allein das Mitwirken an einem Entscheid keinen Ausschlussgrund (vgl. BGE 113 Ia 408 E. 2b, S. 410, 114 Ia 50 E. 3d S. 58, 116 Ia 28 E. 2a S. 30, 131 I 113 E. 3.6 S. 120; Urteil 2F_2/2007 vom 27. April 2007).
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Parteiverhandlung um nachzuweisen, dass die offenbar im Rahmen der Anfechtung negativer Prüfungsergebnisse in den Jahren 1998 sowie 2002 erhobenen Vorwürfe mangelhafter Kommunikationsfähigkeit und Mundhygiene verleumderisch seien. Vorliegend steht indessen einzig die Frage der Rückerstattung im Jahre 2006 zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder im Streit. Die Vorgänge aus den Jahren 1998 und 2002 rund um die Prüfungsergebnisse bei den Staatsexamen in Medizin sind in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Präsident durfte daher darauf verzichten, eine mündlichen Parteiverhandlung anzuordnen (Art. 57 BGG; siehe zudem die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung zu den [weiteren] Anspruchsvoraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung durchzuführen ist; statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302).
2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei Sozialhilfestreitigkeiten kann es - anders als vom Beschwerdeführer angenommen - die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Eine umfassende Sachverhaltskontrolle steht dem Bundesgericht lediglich bei Beschwerden gegen die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung zu (Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG).
Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
Gemäss § 18 des zürcherischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG/ZH) hat der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkte wirtschaftliche Hilfe hat der Leistungsbezüger gemäss § 26 SHG/ZH zurückzuerstatten. Die Fürsorgebehörde ist nach § 28 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung (Sozialhilfeverordnung, SHV/ZH) verpflichtet, den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam zu machen, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
5.
Das Verwaltungsgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer sei von der Sozialhilfebehörde wiederholt darauf hingewiesen worden, Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden; dennoch habe er es unterlassen, die Behörde umgehend nach Zahlungseingang vom 14. März bzw. 3. Mai 2006 über den Zufluss von zwei, ihm von privaten Stiftungen für den Besuch eines Strahlenschutzkurses und eines Dosimetriekurses zugesprochenen Stipendien in der Höhe von insgesamt Fr. 2600.- zu unterrichten; darüber berichtet habe er erst zweieinhalb bzw. vier Monate später, als er anlässlich der Erstellung eines neuen Leistungsentscheids die entsprechenden Kontoauszüge der Behörde vorzulegen hatte. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer in unmittelbarem Zusammenhang mit den beiden Kursen effektiv getätigten Auslagen liessen sich nicht über den bereits von Bezirksrat anerkannten Umfang von Fr. 2349.- hinaus belegen.
Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen schloss das Verwaltungsgericht auf eine zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen berechtigende Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers und bestätigte den vom Bezirksrat auf Fr. 251.- festgelegten rückforderbaren Betrag.
6.
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen des kantonalen Gerichts insoweit, als dieses Kursauslagen lediglich in der Höhe von Fr. 2349.- als ausgewiesen erachtet.
6.1 Er macht geltend, es sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn das Verwaltungsgericht die Bestätigung des Leiters der Abteilung für Lehrstellen/Stipendien der Berufsberatung vom 14. März 2007, wonach es sich bei den gewährten Stipendien um zweckgebundene pauschalisierte Unterstützungsbeiträge gehandelt habe, für deren Verwendung (vom Stipendiengeber) keine Belege verlangt würden, nicht als hinreichenden Nachweis für die geltend gemachten Auslagen akzeptieren würde.
6.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein in Zürich Sozialhilfe Beantragender mangels gegenteiliger Gesetzesregelung die von ihm geltend gemachten Auslagen zu beweisen hat, will er daraus Rechte ableiten (vgl. Urteil H 228/06 vom 16. August 2007, E. 3.3 mit Hinweis auf Art. 8 ZGB und BGE 132 II 298, nicht publ. E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen [Urteil 2A.669/2005 vom 10. Mai 2006]). Macht der um Leistungen Ersuchende Pauschalabzüge geltend, ist der Behörde infolgedessen bei deren Bemessung ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Dies gilt im besonderen Ausmass im Rückerstattungsverfahren, in welchem die die Meldepflicht verletzende Person nach der nicht zu beanstandenden Praxis des Verwaltungsgerichts die behauptete Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich zu beweisen hat.
Es ist daher willkürfrei, wenn kantonales Gericht und Verwaltung die oben angesprochene Bestätigung nicht als Nachweis für die tatsächlich im Zusammenhang mit den beiden Kursbesuchen entstandenen Auslagen genügen lassen. Ebenso wenig wurde mit dem fehlenden Erfordernis gegenüber der Stiftung, die effektiven Auslagen belegen zu müssen, eine Vertrauenssituation geschaffen, die den Beschwerdeführer dazu berechtigt hätte, davon auszugehen, dies gelte auch gegenüber der Sozialbehörde.
6.3 Die weiteren Vorbringen sind ebenso wenig geeignet, eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Insbesondere wird übersehen, dass allfällig mit einem Kurs in Lausanne oder dem weiteren Studium in Zürich zusammenhängende Auslagen durch die fraglichen Stipendien nicht abgedeckt waren und somit auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens erhoben werden können: Die Stipendien dienten lediglich der Unterstützung des Besuchs des Strahlenschutzkurses am Institut P.________ vom 13. bis 24. Februar 2006 und des Dosimetriekurses im Spital B.________ vom 6. bis 17. März 2006. Insoweit kann der Beschwerdeführer aus weiteren, nicht mit diesen beiden Kursen zusammenhängenden Auslagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darauf haben bereits der Bezirksrat Zürich im Beschluss vom 15. Februar 2007 (E. 6.5) und die Vorinstanz im Entscheid vom 31. Mai 2007 (E. 5.1) hingewiesen.
6.4 Mit Blick auf das oben Gesagte lässt sich in der vorinstanzlichen Festlegung der als nicht ausgewiesen betrachteten Auslagen kein Verstoss gegen Art. 9 BV erblicken. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist insoweit überdies nicht erkennbar.
7.
Eine andere Frage ist indessen, ob das Sozialamt die streitigen Beiträge an den allgemeinen Lebensunterhalt überhaupt anrechnen durfte, nachdem diese von einer anderen Verwaltungsabteilung desselben Gemeinwesens zweckgebunden für eine vom Sozialamt nicht unterstützte Weiterbildung vermittelt worden waren. Wäre dies nicht der Fall, könnte dem Beschwerdeführer auch nicht eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.
7.1 § 16 Abs. 2 SHV/ZH, sieht vor, dass eine wirtschaftliche Hilfe erst gewährt wird, wenn die u.a. "alle Einkünfte der hilfesuchenden Person" mit einschliessenden eigenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
7.2 Die dergestalt offen formulierte Bestimmung lässt die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Auffassung, eine Meldepflicht bestünde für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung, zumindest nicht als willkürlich erscheinen. Denn damit wird dem in § 2 Abs. 2 SHG/ZH vorgegebenen Ansinnen, gesetzliche Leistungen und die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Bedürftigkeit mit zu berücksichtigen, konsequent zum Durchbruch verholfen, ohne vom Leistungsansprecher Unzumutbares zu verlangen, wenngleich im konkreten Fall von einer nicht ganz unproblematischen Formstrenge zu sprechen ist.
8.
Nachdem der Beschwerdeführer gemäss nicht beanstandeter Feststellung des kantonalen Gerichts durch die Sozialbehörde wiederholt über die Pflicht informiert worden war, Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden, dies im konkreten Fall aber sowohl für die Stipendieneinkünfte als auch die hier fraglichen Auslagen unterlassen hat, durfte die Verwaltung die deswegen zu Unrecht ausbezahlten Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 251.- gestützt auf § 26 SHG/ZH zurückfordern, ohne dabei in Willkür zu verfallen.
9.
Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich unbegründet ist, wird sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 BGG). Die gesamten Umstände rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 12. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Widmer Grünvogel