BGer 9C_517/2007
 
BGer 9C_517/2007 vom 13.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_517/2007
Urteil vom 13. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 9. Juli 2007.
Nach Einsicht
in die von D.________ erhobene Beschwerde vom 13. August 2007 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 2007 (betreffend Rentenherabsetzung und Rückerstattung),
in die Verfügung vom 19. Oktober 2007, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger