Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_686/2007
Urteil vom 13. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
A.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. August 2006 die A.________, geb. 1943, für Mai 2003 ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 211.- zurückforderte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das im Rahmen des gegen die Rückforderung am 12. August 2006 angehobenen Beschwerdeverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit am 23. August 2006 ablehnte,
dass das Bundesgericht die gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 19. April 2007 abwies,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2007 abwies und A.________ wie angedroht wegen mutwilligen Verhaltens (Festhaltens an einer aussichtslosen Beschwerde) Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegte,
dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragen lässt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sich dieser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids formell auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit bezieht, sich die Beschwerdeführerin indessen mit dem angefochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht in rechtsgenüglicher Weise (siehe Art. 42 Abs. 2 BGG) auseinandersetzt und daher auf diesen Punkt nicht näher einzugehen ist,
dass das Bundesgericht bereits im Urteil vom 19. April 2007 festgestellt hat, dass A.________ gemäss rechtskräftigem Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 14. September 2005, mit dem der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 bestätigt wurde, erst ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat,
dass damit die Unrechtmässigkeit des Bezuges der Hilflosenentschädigung im Mai 2003 gegeben ist und die gegenteiligen Bestreitungen haltlos sind,
dass der Rückforderungsanspruch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verjährt oder verwirkt ist, übersieht sie doch, dass dieser gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen, erlischt,
dass die IV-Stelle erst im Rahmen des Einspracheverfahrens zum materiellen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Entscheid vom 27. Januar 2005) festgestellt hat, dass für Mai 2003 noch kein Anspruch bestand und sie bereits am 14. März 2005 - und damit innert einjähriger Verwirkungsfrist - eine erste Rückforderungsverfügung erliess,
dass eine innerhalb der Verwirkungsfrist erlassene Rückforderungsverfügung ein- für allemal fristwahrend wirkt, auch wenn sie später aufgehoben und durch eine neue, inhaltlich berichtigte ersetzt wird (SVR 2004 ALV Nr. 5 S. 13 E. 4.3.2 mit Hinweisen),
dass auf die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfenen Fragen betreffend das am 12. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Erlassgesuch nicht einzutreten ist, da dieses nicht zum Streitgegenstand gehört, sondern vielmehr erst - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Hand genommen werden kann,
dass nach Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorin-stanz dazu Anlass gibt,
dass sich schliesslich die im Sinne einer neuen rechtlichen Argumentation grundsätzlich zulässige Einrede der Verrechnung einerseits auf Tatsachenbehauptungen stützt, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hat, und anderseits die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen aus dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 keine verrechenbare Gegenforderung ableiten kann, da ihr dort keine Parteientschädigung zugesprochen wurde,
dass der behauptete Anspruch auf Parteientschädigung für jenes Einspracheverfahren mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hätte geltend gemacht werden können und hier nicht zur Diskussion gestellt werden kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard