BGer 8C_146/2007 |
BGer 8C_146/2007 vom 14.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_146/2007
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Urteil vom 14. November 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Heine.
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Parteien
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19,
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8090 Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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R.________, 1950, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der seit 1. April 2006 arbeitslose R.________ stellte am 26. November 2006 ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Begehren ab mit der Begründung, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten würde durch einen weiteren Englischkurs nicht wesentlich verbessert. Daran hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut (Entscheid vom 28. Februar 2007).
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C.
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Das AWA führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, der Einspracheentscheid zu bestätigen.
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R.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG), sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungs-rechtlichen Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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1.2 Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist die Zustimmung zu einem vom 8. Januar bis 27. April 2007 dauernden Englischkurs zum Preis von Fr. 4'800.-. Der Kurs soll Englischkenntnisse vermitteln, so dass danach die Prüfung "First Cambridge Exam" (FCE) abgelegt werden kann. Es ist dabei zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen.
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2.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (vgl. Seiler/von Werth/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 400 N 9), welche auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung basieren. Dabei ist die Bewilligung eines Kurses im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermessensfrage. Sodann kann das Bundesgericht nicht sein eigenes Ermessen im Sinne einer Überprüfung der Angemessenheit oder Zweckmässigkeit an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde setzen (BGE 124 II 114).
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2.2 Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Finanzierung im Umfang von Fr. 4'800.- für den beantragten viermonatigen Englischintensivkurs bis zum Niveau FCE am Sprachstudio X.________ sowie die geltend gemachten Fahrspesen von Fr. 292.- als erfüllt erachtet. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist unter anderem zu entnehmen, der Versicherte habe gestützt auf sein Profil die besten Vermittlungschancen in mittleren und grossen Industriebetrieben oder bei Dienstleistungsanbietern, wobei diese Gesellschaften mehrheitlich international ausgerichtet seien, weshalb gute Englischkenntnisse eine Voraussetzung seien.
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In der Beschwerde wird behauptet, ein Englischintensivkurs von insgesamt sieben Monaten sei zeitlich unangemessen, angemessen seien bloss die ersten drei Monate, die bewilligt worden seien und vom Versicherten Ende 2006 besucht worden seien. Ferner behauptet die Verwaltung, der Versicherte sei nicht wegen mangelnden Englischkenntnissen schwer vermittelbar, sondern wegen seines Alters, seines letzten Arbeitszeugnisses, seiner bevorstehenden Frühpensionierung und seiner bereits langandauernden Arbeitslosigkeit.
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Gerade bei erschwerter Vermittlungsfähigkeit sieht das Gesetz die arbeitsmarktlichen Massnahmen vor, weshalb die Begründung, der Versicherte sei allgemein erschwert vermittelbar und habe deshalb keinen Anspruch auf einen weiteren Englischkurs, Sinn und Zweck von Art. 59 AVIG entgegensteht (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 2375 N 642 f.). Im Lichte des offensichtlich nicht unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens unter Würdigung des persönlichen Profils des Versicherten und der beantragten Massnahme diese als angemessen erachten. Indem das Sozialversicherungsgericht die Voraussetzungen zur Bewilligung des Englischkurses als erfüllt erachtete, hat es kein Bundesrecht verletzt (Seiler, a.a.O., S. 400 N 10).
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Rechtsprechungsgemäss ist die amtliche Mitwirkung von Behörden an bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei, folgerichtig haben solche Behörden bei Obsiegen auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Es steht ausser Frage, dass das AWA das Bundesgericht in seinem amtlichen Wirkungskreis (Ablehnung einer Arbeitsmarktlichen Massnahme, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG) angerufen hat (Urteil vom 25. September 2007 E. 4 [8C_31/2007]).
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Zürich-City zugestellt.
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Luzern, 14. November 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V. Widmer Heine
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