Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_120/2007/leb
Urteil vom 15. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. September 2007.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. September 2007, womit eine Beschwerde des mazedonischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1953, betreffend Ablehnung des Gesuchs um (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde,
in die vom 11. November 2007 datierte, am 13. November 2007 zur Post gegebene, am 14. November 2007 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts und die der Rechtsschrift beigelegte Terminanzeige des Kantonsspitals Frauenfeld,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, weshalb seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG),
dass die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden kann, da mit diesem Rechtsmittel nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, eine solche Rechtsverletzung indessen nicht geltend gemacht bzw. begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert wäre, um den negativen Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht anzufechten, fehlt es ihm doch mangels Bewilligungsanspruchs an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an dessen Aufhebung (vgl. BGE 133 I 185),
dass sich die Beschwerde als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig erweist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: